Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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III. Von Leistungen, welche wegen 
grund= oder lehenbarer Besitzun- 
gen zu machem sind., und vom To- 
desfalle abhängen. 
g. 4.— 
Hinsichtlich der auf Grund oder Le- 
henbarkeit einer Besitzung sich gründenden 
Leistungen, welche von Todesfällen abhün- 
gen, sollen, wenn sich während der Dauer 
der asiatischen Cholera und durch dieselbe 
  
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in Ansehung einer und derselben Besitzung 
mehrere Todesfaͤlle ereignen, alle diese 
Faͤlle nur als ein einziger Fall betrachtet 
und behandelt, auch diese Leistungen nicht 
mehrfach sondern nur ein einzigesmal ge- 
fordert und erhoben werden. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetzblatt zu Jedermanns Wissenschaft 
und Nachachtung bekannt gemacht werden. 
Gegeben München am 28. December 1831. 
Lud wig. 
Fürst von Wrede, Frhr. von Zentner, Graf v. Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
der 
Staats-Rath und General-Sekretä#r: 
Esid v. Kobell.
	        
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