Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Gesetzblatt 
für das 
Königreich Bahyer n. 
I5. 
. 
München, Sonntags den 15. Januar 4832. 
  
Juhalt. 
Gesetz über die Rechts-Verhältnisse der auf die Gerichtsbarkeit frepwillig verzichtenden Standes= und Gutsherren. 
(SAte Beylage zum Abschiede für die Stände-Versammlung.) 
  
Gese 6 
über 
die Rechtsverheltnisse der auf die Gerichts- 
barkeit freywillig verzichtenden Standes- 
und Gutsherren. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
2c. 2c. 
In der Absicht, die bestehenden Hinder- 
nisse einer vertragsmässigen Vereinbarung 
mit den Inhabern standes= und gutsherr- 
licher Gerichte über die Abtretung der Ge- 
richtsbarkeit an den Staat zu beseitigen, 
haben Wir nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths und mit Beyrath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reichs, und zwar so viel 
die Art. # his 12, dann die Bestimmung 
des Art. 1# rücksichtlich der Fidei-Commisse 
betrifft, unter Beobachtung der in dem 
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