Art. a.
Bey der Entsagung auf die Gerichtsbar-
keit verbleiben dem Gutsherrn
1) sämmtliche gutsherrliche Rechte nach
den ndhern Bestimmungen der W. u1
bis 21, 900, 111, 111, 115 und
116 des Edicts VI.;
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die gesetzmäßigen Taren für solche Aus-
fertigungen, welche bey der Ausübung
dieser gutsherrlichen Rechte von den
gutsherrlichen Beamten zu machen
sind;
3
die gutsherrlichen Scharwerke, sie
mögen aus der Gerichtsbarkeit oder
aus der Grundherrlichkeit hervor-
gehen, und zwar namentlich auch
die Jurisdictions-Scharwerke von je-
nen Grundholden und Besitzern frey-
eigener Güter, bey welchen die Ge-
richtebarbeit nach den Bestimmungen
der Art. 28 und 29 der sechsten Bey-
lage zur Verfassungs-Urkunde an den
Staat zurückgekehrt ist, oder zurück-
zukehren hat, vorbehaltlich jedoch des
Rechts der Frohnpflichtigen, diese
Scharwerke nach den für die Schar-
werkspflichtigen des Staates bestehen-
den Normen abzulösen; «
4) die auf der Edelmanns= oder Land-
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saßen-Freyheit beruhenden Jagdrechte,
so weit solche dem Verzichtleistenden
zustehen.
Den Standesherren bleiben ferner in
diesem Falle ihre sämmtlichen unter Nro.
II. . 13 — 55 des vierten Edicts zur
Verfassungs = Urkunde nicht begriffenen
Rechte, vorbehalten.
Art. 5.
Bey der Verzichtleistung auf die Gerichts-
barkeit wird dem Gutsberrn, unbeschadet
des demselben etwa nach §. 118 bis 123
der VI. Beylage zur Verfassungs-Urkunde
zukommenden Pfändungsrechtes, ferner die
Befugniß eingeräumt, von seinen bisheri-
gen Gerichtshintersaßen die liquiden Grund-
gesälle und andere unbestrittene aus der
Gutsherrlichkeit entspringende Leistungen
im Wege der Erecution entweder durch
seine Angestellten oder durch Anrufen der
Königlichen Landgerichte beyzutreiben und
in dieser Beziehung diejenigen Nechte aus-
zuüben, welche dermal den mit der Per-
ceptien der Dominikalgesälle des Staates
beauftragten Königlichen Beamten zusteben.
Die Landgerichte haben dem Anrufen
solcher Gutsherren in den bezeichneten Fäl-
len ohne Aufschub zu entsprechen.
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