Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Art. a. 
Bey der Entsagung auf die Gerichtsbar- 
keit verbleiben dem Gutsherrn 
1) sämmtliche gutsherrliche Rechte nach 
den ndhern Bestimmungen der W. u1 
bis 21, 900, 111, 111, 115 und 
116 des Edicts VI.; 
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die gesetzmäßigen Taren für solche Aus- 
fertigungen, welche bey der Ausübung 
dieser gutsherrlichen Rechte von den 
gutsherrlichen Beamten zu machen 
sind; 
3 
die gutsherrlichen Scharwerke, sie 
mögen aus der Gerichtsbarkeit oder 
aus der Grundherrlichkeit hervor- 
gehen, und zwar namentlich auch 
die Jurisdictions-Scharwerke von je- 
nen Grundholden und Besitzern frey- 
eigener Güter, bey welchen die Ge- 
richtebarbeit nach den Bestimmungen 
der Art. 28 und 29 der sechsten Bey- 
lage zur Verfassungs-Urkunde an den 
Staat zurückgekehrt ist, oder zurück- 
zukehren hat, vorbehaltlich jedoch des 
Rechts der Frohnpflichtigen, diese 
Scharwerke nach den für die Schar- 
werkspflichtigen des Staates bestehen- 
den Normen abzulösen; « 
4) die auf der Edelmanns= oder Land- 
— 254 
saßen-Freyheit beruhenden Jagdrechte, 
so weit solche dem Verzichtleistenden 
zustehen. 
Den Standesherren bleiben ferner in 
diesem Falle ihre sämmtlichen unter Nro. 
II. &#. 13 — 55 des vierten Edicts zur 
Verfassungs = Urkunde nicht begriffenen 
Rechte, vorbehalten. 
Art. 5. 
Bey der Verzichtleistung auf die Gerichts- 
barkeit wird dem Gutsberrn, unbeschadet 
des demselben etwa nach §. 118 bis 123 
der VI. Beylage zur Verfassungs-Urkunde 
zukommenden Pfändungsrechtes, ferner die 
Befugniß eingeräumt, von seinen bisheri- 
gen Gerichtshintersaßen die liquiden Grund- 
gesälle und andere unbestrittene aus der 
Gutsherrlichkeit entspringende Leistungen 
im Wege der Erecution entweder durch 
seine Angestellten oder durch Anrufen der 
Königlichen Landgerichte beyzutreiben und 
in dieser Beziehung diejenigen Nechte aus- 
zuüben, welche dermal den mit der Per- 
ceptien der Dominikalgesälle des Staates 
beauftragten Königlichen Beamten zusteben. 
Die Landgerichte haben dem Anrufen 
solcher Gutsherren in den bezeichneten Fäl- 
len ohne Aufschub zu entsprechen. 
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