Art. 6.
Den Gerichtsherren ist gestatt#et, bey
der Abgabe der Gerichtsbarkeit an den
Staat die niedere oͤrtliche Polizey mit In-
begriff der Forst- und Jagdpolizey sich
vorzubehalten.
Derselbe Vorbehalt steht den Inhabern
der Herrschaftsgerichte auch in Ansehung
der Distriettpolizey zu, nach Maaßgabe
des Nro. III. im Edicte IV. und 9. 87
im Ediete VI. Den Datrimontalgecichts-
Inhabern verbleihen in diesem Falle sämmt-
liche, den Patrimonialgerichten nach den
Bestimmungen der §A#. 34, 35, 08, 60,
00, 03, 01 und 07 bis 100, dann 112
und 113 der sechsten Veylage zur Verfas-
sungs-Urkunde in Beziehung auf Polizey-=
und Verwaltungs-Gegenstände zustehenden
Befugnisse.
Art. 7.
Die vorbehaltene Poiizey= Verwaltung
ist durch gutsherrliche Behörden auszuüben,
die den Namen „bherrschaftliches Commise-
sariat" oder „DPatrimonialamt“ führen, je
nachdem das Gerrcht ein herrschastliches
oder Patrimonial-Gericht gewesen.
Die herrschaftlichen Commissariate in den
standesherrlicher Bezirken setzen ihren Aus-
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fertigungen das Prädleat: „standesherr
lich“ bey.
Diese sämmtlichen Behérden bedienen
sich zu ihren amtlichen Ausfertigungen
eines Siegels mit dem Wappen des Guts-
herrn und der Umschrift „Fürstlich, Gräf-
lich oder Freyherrlich N. N. Commissariat
oder Patrimonialamt N. N.“
Art. 8.
Die Commissariate und Polizeyämter
sind mit einem Beamten zu besetzen, der
durch eine zu erstehende Prüfung hinrei-
chende Beféhigung darzuthun hat.
Die Beamten der Commissariate haben
vor der Prüfung eine Gerichts= oder poli-
zeyliche Praxis von drey — die Patrimo=
nialbeamten eine solche Praris von zwey
Jahren nachzuweisen.
Die vorgesetzte Kreis-Regierung wird die
persönliche Qualifikation des vorgeschlage-
nen Beamten untersuchen, und demselben
nach dem Ergebnisse entweder die Bestäti-
gung ertheilen, oder den Gutsberrn
zur Ernennung eines andern tauglichen
Beamten auffordern.
Art. ).
Die Bestimmungen der 69. 0. 1. 55.