Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Art. 6. 
Den Gerichtsherren ist gestatt#et, bey 
der Abgabe der Gerichtsbarkeit an den 
Staat die niedere oͤrtliche Polizey mit In- 
begriff der Forst- und Jagdpolizey sich 
vorzubehalten. 
Derselbe Vorbehalt steht den Inhabern 
der Herrschaftsgerichte auch in Ansehung 
der Distriettpolizey zu, nach Maaßgabe 
des Nro. III. im Edicte IV. und 9. 87 
im Ediete VI. Den Datrimontalgecichts- 
Inhabern verbleihen in diesem Falle sämmt- 
liche, den Patrimonialgerichten nach den 
Bestimmungen der §A#. 34, 35, 08, 60, 
00, 03, 01 und 07 bis 100, dann 112 
und 113 der sechsten Veylage zur Verfas- 
sungs-Urkunde in Beziehung auf Polizey-= 
und Verwaltungs-Gegenstände zustehenden 
Befugnisse. 
Art. 7. 
Die vorbehaltene Poiizey= Verwaltung 
ist durch gutsherrliche Behörden auszuüben, 
die den Namen „bherrschaftliches Commise- 
sariat" oder „DPatrimonialamt“ führen, je 
nachdem das Gerrcht ein herrschastliches 
oder Patrimonial-Gericht gewesen. 
Die herrschaftlichen Commissariate in den 
standesherrlicher Bezirken setzen ihren Aus- 
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fertigungen das Prädleat: „standesherr 
lich“ bey. 
Diese sämmtlichen Behérden bedienen 
sich zu ihren amtlichen Ausfertigungen 
eines Siegels mit dem Wappen des Guts- 
herrn und der Umschrift „Fürstlich, Gräf- 
lich oder Freyherrlich N. N. Commissariat 
oder Patrimonialamt N. N.“ 
Art. 8. 
Die Commissariate und Polizeyämter 
sind mit einem Beamten zu besetzen, der 
durch eine zu erstehende Prüfung hinrei- 
chende Beféhigung darzuthun hat. 
Die Beamten der Commissariate haben 
vor der Prüfung eine Gerichts= oder poli- 
zeyliche Praxis von drey — die Patrimo= 
nialbeamten eine solche Praris von zwey 
Jahren nachzuweisen. 
Die vorgesetzte Kreis-Regierung wird die 
persönliche Qualifikation des vorgeschlage- 
nen Beamten untersuchen, und demselben 
nach dem Ergebnisse entweder die Bestäti- 
gung ertheilen, oder den Gutsberrn 
zur Ernennung eines andern tauglichen 
Beamten auffordern. 
Art. ). 
Die Bestimmungen der 69. 0. 1. 55.
	        
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