Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 
Tage der Bekanntmachung durch das Ge- 
setzblatt in Wirksamkeit. 
Dasselbe soll, so viel die Art. 4 bis 12, 
dann die Bestimmung des Art. 13 rück- 
sichtlich der Fideicommisse betrifft, als ein 
Grundgesetz des Reiches angesehen werden, 
und die nämliche Kraft erlangen, als stünde 
es wörtlich in der Verfassungs-Urkunde; 
  
262 
solches kann nur in der durch den g. 7. 
Tit. X der Verfassungs-Urkunde vorge- 
schriebenen Art wieder verändert werden. 
Art. 17. 
Unsere Staats-Ministerien der Justiz, 
des Innern und der Finanzen sind mit 
dem Vollzuge der vorstehenden Bestim- 
mungen beauftcagt. 
Ludwig. 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf von Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
der 
K. Staats-Rath und General-Sekreär: 
Egid v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.