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Ob der Gesetz-Entwurf oder Antrag
in der ihm durch die vorlufige Ab-
stimmung über die einzelnen Artikel
gegebenen Gestaltung angenommen
oder verworfen werde 2
Die Kammer kann jedoch, wenn über
ein Gesetz-Buch oder über einen aus mehr
als fünfzig Artikeln bestehenden Antrag
abgestimmt wird, die definitive Abstim-
mung vertagen, jedoch nicht länger als
zweymal vier und zwanzig Stunden.
. 10.
In der nämlichen Weise ist die defini-
tive Abstimmung über die Annahme oder
Verwerfung derjenigen Gesetz-Entwürfe
und Anträge vorzunehmen, welche nur
aus einem einzigen Artikel bestehen.
. 11.
Bey der definitiven Abstimmung wird
jedes Mitglied nach der Reihe der Sitze
namentlich aufgecufen, und es hat hiebeyn
der zweite Präsident zuerst abzustimmen.
Der dirigirende Präsident stimmt zu-
letzt, und zwar unmittelbar nach den bey-
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den Sekretaͤren; wenn durch bessen Ab-
stimmung Gleichheit entsteht, so kommt
demselben noch eine weitere, entscheidende
Stimme zu.
g. 12.
Die Stimme wird ohne weitere Moti-
virung oder Erläuterung durch das Aus-
sprechen eines
„Ja“ oder „Nein“
abgegeben.
Der Präsident spricht am Ende die
Stimmen-Mehrheit und hiernach den
Beschluß der Kammer aus.
. 13.
Findet üuber einen von der Staatsregie-
rung mitgetheilten Gesetz: Entwurf in dem
durch den VF. 51. Tit. II. der X. Beylage
zur Perfassungs= Urkunde vorgesehenen
Falle eine wiederholte Verathung statt,
so soll die Abstimmung unmittelbar auf
die Discussion folgen, und zwar in der
Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben,