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und ohne daß. die Koͤniglichen Staatsmi-
nister und Commissarien und die Zuhoͤrer
abtreten muͤssen.
g. 14.
Jedes anwesende Mitglied der Kammer
ist verpflichtet, an der Abstimmung Theil
zu nehmen.
g. 15.
Jedes Mitglied der Kammer, so wie
jeder Koͤnigliche Staatsminister und Com-
missaͤr ist berechtigt, sowohl zu jedem
einzelnen Artikel eines Gesetz-Entwurfes,
als auch bey allen Berathungs-Gegen-
ständen, welche nicht von der Staats=
Regierung an die Kammer gebracht wor-
den sind, Abänderungen (Modifkationen)
oder Unter-Abänderungen vor und wäh-
rend der allgemeinen und besonderen Dis-
cussion vorzuschlagen.
Die Königlichen Staatsminister und
Commissarien haben jedoch hierzu nur am
Schlusse einer jeden Rede eines Mirglie-
des der Kammer das Wort zu nehmen.
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Denselben steht ferner das Recht zu,
nach Beendigung sowohl der allgemeinen
als der besonderen Discussion und nach-
dem der Referent des Ausschusses seine
Schluß-Aeußerung abgegeben hat, an
letzter Stelle das Wort auch in dem Falle
noch zu verlangen, wenn die Kammer
die Beendigung der Debatte beschlossen
hat.
S. 16.
Betrifft ein Berathungs= Gegenstand,
welcher nicht von der Staats= Regierung
herrührt, die Gesetzgebung, so ist die
Schluß= Abstimmung über das Ganze des
Antrags nach den Bestimmungen der §9##
0. 11. und 12. zu vollziehen, vorbeholt-
lich jedoch der Bestimmung des F. 13.,
wenn in dem dort bejeichneten Falle eine
wiederholte Berathung statt findet.
. 17.
Jede Abstimmung über eine von der
Kammer nach Ti. VII. §6. 21. und
Tit. X. §M##. 5. und 6. der Verfassungs=
Urkunde debattirte Beschwerde oder An-
klage erfolgt nach den für die Abstim-