Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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und ohne daß. die Koͤniglichen Staatsmi- 
nister und Commissarien und die Zuhoͤrer 
abtreten muͤssen. 
g. 14. 
Jedes anwesende Mitglied der Kammer 
ist verpflichtet, an der Abstimmung Theil 
zu nehmen. 
g. 15. 
Jedes Mitglied der Kammer, so wie 
jeder Koͤnigliche Staatsminister und Com- 
missaͤr ist berechtigt, sowohl zu jedem 
einzelnen Artikel eines Gesetz-Entwurfes, 
als auch bey allen Berathungs-Gegen- 
ständen, welche nicht von der Staats= 
Regierung an die Kammer gebracht wor- 
den sind, Abänderungen (Modifkationen) 
oder Unter-Abänderungen vor und wäh- 
rend der allgemeinen und besonderen Dis- 
cussion vorzuschlagen. 
Die Königlichen Staatsminister und 
Commissarien haben jedoch hierzu nur am 
Schlusse einer jeden Rede eines Mirglie- 
des der Kammer das Wort zu nehmen. 
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Denselben steht ferner das Recht zu, 
nach Beendigung sowohl der allgemeinen 
als der besonderen Discussion und nach- 
dem der Referent des Ausschusses seine 
Schluß-Aeußerung abgegeben hat, an 
letzter Stelle das Wort auch in dem Falle 
noch zu verlangen, wenn die Kammer 
die Beendigung der Debatte beschlossen 
hat. 
S. 16. 
Betrifft ein Berathungs= Gegenstand, 
welcher nicht von der Staats= Regierung 
herrührt, die Gesetzgebung, so ist die 
Schluß= Abstimmung über das Ganze des 
Antrags nach den Bestimmungen der §9## 
0. 11. und 12. zu vollziehen, vorbeholt- 
lich jedoch der Bestimmung des F. 13., 
wenn in dem dort bejeichneten Falle eine 
wiederholte Berathung statt findet. 
. 17. 
Jede Abstimmung über eine von der 
Kammer nach Ti. VII. §6. 21. und 
Tit. X. §M##. 5. und 6. der Verfassungs= 
Urkunde debattirte Beschwerde oder An- 
klage erfolgt nach den für die Abstim-
	        
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