3. PolVerwG. — Unteranl.k 1 E. betr. Uniform d. städt. Pol Beamten 13. Febr. 96. 61
2. und 3. Beinkleider und Mantel gleichen demjenigen der Wachtmeister
mit dem Unterschiede, daß der Mantel mit Achselklappen und Kragenahbzeichen
nicht versehen ist.
4. und 5. Helm und Mütze gleichen den Kopfbedeckungen der Wachtmeister,
jedoch ist sämmtliches Messingwerk am Helm vergoldet.
6. Das Seitengewehr und das dazu gehörige Unterkoppel gleichen denjenigen
der Wachtmeister, jedoch ist das Unterkoppel mit Löwenkopfbeschlägen aus
Messing versehen.
Das Portepee und das daran befindliche Band sind von Gold mit blauer
Seide durchwirkt.
Sind die Kommissare aktive Offiziere des Beurlaubtenstandes der Armee,
oder sind sie aus der Armee mit der Berechtigung zum Tragen der Offiziersuniform
ausgeschieden, so können sie anstatt des goldenen das silberne Offiziers-Portepee
tragen.
IV. Polizeiinspektoren.
Die Uniform und Bewaffnung der Inspektoren unterscheidet sich von derjenigen
der Kommissare nur in folgenden Punkten:
1. Der Kragen am Waffenrock ist vorn eckig, Kragen und Aermelaufschläge
sind mit der Stickerei der Rangklasse der Inspektoren in
Gold versehen.
2. Die Epauletts haben anstatt des karmoisinrothen goldenen Grund, die
Achselstücke sind etwa 5 cm breit und mit zwei Sternen aus Silber
(weißem Metall) versehen, von denen der eine oberhalb, der andere
unterhalb des Königlichen Wappenschildes angebracht ist.
Besondere Bemerkungen.
1. Berittene Polizeibeamte dürfen hohe Stiefel mit augeschnallten Sporen
tragen.
2. Ueberall da, wo und soweit ein Bedürfniß hierzu hervortritt, kann der
Minister des Innern auf Antrag des Regierungs-Präsidenten gestatten,
daß die Bewaffnung der Polizeibeamten durch Revolver vervollständigt
wird.
Unteranlage E 1 (zu Anmerkung 1).
Runderlaß des Ministers des Innern, betreffend die Aniformirung und Be—
waffnung der städtischen Polizeibeamten des Grekutivdienstes. Vom 13. Febr. 1896
(MB. 39).
Ueber einzelne Bestimmungen der mit dem Runderlasse vom 13. Oktober v. J.
(MBl. S. 226) mitgetheilten gesammten Vorschriften über die Uniformirung und
Bewaffnung der städtischen Polizeibeamten des Exekutivdienstes sind Zweifel entstanden,
zu deren Beseitigung ich Folgendes bemerke:
1. Sämmtliche Knöpfe des Waffenrocks sind Wappenknöpfe. Auf der farbigen
Zeichnung, die der Zusammenstellung jener Vorschrift beigegeben ist, ist
das Wappen auf den Knöpfen des Aermelaufschlags zum Waffenrock für Sergeanten
und Wachtmeister nicht dargestellt worden, weil dies bei der Kleinheit der
Zeichnung mit Schwierigkeiten verknüpft gewesen wäre.
2. Die Beinkleider und Mäntel sind aus dunkelgrauem Tuche zu fertigen,
das in der Farbe möglichst dem Stoffe zu gleichen hat, aus dem die Mäntel für
die Mannschaften der Infanterie gefertigt wurden.