Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

3.  PolVerwG.  —  Unteranl.k  1  E.  betr.  Uniform  d.  städt.  Pol  Beamten  13.  Febr.  96.  61

2.  und  3.  Beinkleider  und  Mantel  gleichen  demjenigen  der  Wachtmeister
mit  dem  Unterschiede,  daß  der  Mantel  mit  Achselklappen  und  Kragenahbzeichen
nicht  versehen  ist.

4.  und  5.  Helm  und  Mütze  gleichen  den  Kopfbedeckungen  der  Wachtmeister,
jedoch  ist  sämmtliches  Messingwerk  am  Helm  vergoldet.

6.  Das  Seitengewehr  und  das  dazu  gehörige  Unterkoppel  gleichen  denjenigen
  der  Wachtmeister,  jedoch  ist  das  Unterkoppel  mit  Löwenkopfbeschlägen  aus
Messing  versehen.

Das  Portepee  und  das  daran  befindliche  Band  sind  von  Gold  mit  blauer
Seide  durchwirkt.

Sind  die  Kommissare  aktive  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  der  Armee,
oder  sind  sie  aus  der  Armee  mit  der  Berechtigung  zum  Tragen  der  Offiziersuniform
  ausgeschieden,  so  können  sie  anstatt  des  goldenen  das  silberne  Offiziers-Portepee
  tragen.

IV.  Polizeiinspektoren.

Die  Uniform  und  Bewaffnung  der  Inspektoren  unterscheidet  sich  von  derjenigen
  der  Kommissare  nur  in  folgenden  Punkten:
1.  Der  Kragen  am  Waffenrock  ist  vorn  eckig,  Kragen  und  Aermelaufschläge
  sind  mit  der  Stickerei  der  Rangklasse  der  Inspektoren  in
Gold  versehen.
2.  Die  Epauletts  haben  anstatt  des  karmoisinrothen  goldenen  Grund,  die
Achselstücke  sind  etwa  5  cm  breit  und  mit  zwei  Sternen  aus  Silber
(weißem  Metall)  versehen,  von  denen  der  eine  oberhalb,  der  andere
unterhalb  des  Königlichen  Wappenschildes  angebracht  ist.

Besondere  Bemerkungen.

1.  Berittene  Polizeibeamte  dürfen  hohe  Stiefel  mit  augeschnallten  Sporen
tragen.

2.  Ueberall  da,  wo  und  soweit  ein  Bedürfniß  hierzu  hervortritt,  kann  der
Minister  des  Innern  auf  Antrag  des  Regierungs-Präsidenten  gestatten,
daß  die  Bewaffnung  der  Polizeibeamten  durch  Revolver  vervollständigt
  wird.

Unteranlage  E  1  (zu  Anmerkung  1).

Runderlaß  des  Ministers  des  Innern,  betreffend  die  Aniformirung  und  Be—
waffnung  der  städtischen  Polizeibeamten  des  Grekutivdienstes.  Vom  13.  Febr.  1896
(MB.  39).

Ueber  einzelne  Bestimmungen  der  mit  dem  Runderlasse  vom  13.  Oktober  v.  J.
(MBl.  S.  226)  mitgetheilten  gesammten  Vorschriften  über  die  Uniformirung  und
Bewaffnung  der  städtischen  Polizeibeamten  des  Exekutivdienstes  sind  Zweifel  entstanden,
  zu  deren  Beseitigung  ich  Folgendes  bemerke:

1.  Sämmtliche  Knöpfe  des  Waffenrocks  sind  Wappenknöpfe.  Auf  der  farbigen
  Zeichnung,  die  der  Zusammenstellung  jener  Vorschrift  beigegeben  ist,  ist
das  Wappen  auf  den  Knöpfen  des  Aermelaufschlags  zum  Waffenrock  für  Sergeanten
  und  Wachtmeister  nicht  dargestellt  worden,  weil  dies  bei  der  Kleinheit  der
Zeichnung  mit  Schwierigkeiten  verknüpft  gewesen  wäre.

2.  Die  Beinkleider  und  Mäntel  sind  aus  dunkelgrauem  Tuche  zu  fertigen,
das  in  der  Farbe  möglichst  dem  Stoffe  zu  gleichen  hat,  aus  dem  die  Mäntel  für
die  Mannschaften  der  Infanterie  gefertigt  wurden.