Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Die Befreyung von der Entrichtung des 
Gradations-Stempels, welche durch das 
Gesetz vom 15. August 1828 F. II. für 
die nach dem 30. September 1628 sich 
ergebenden ehenfülle bewilligt ist, soll 
rückwirkend auch auf alle jene dlteren Lehen- 
sälle erstreckt werden, welche sich schon 
vor dem #ten Oktober 18238 ergeben ha- 
ben, in so ferne sie erst seit diesem Zeit- 
punkte behandelt wurden oder noch zu 
behandeln sind. 
Es soll demnach von keinem in Zukunft 
zur Behandlung kommenden Lehenfalle, 
aus welcher Periode er immer rühren 
möge, der Gradations-Stempel für den 
Lehen-Revers erhoben, vielmehr der in 
Folge Unserer bewilligten Suspendirung 
bey dem obersten Lehenhofe für Thron- 
lehen und bey den Lehenhöfen im Unter- 
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und Ober-Maynkreise in Vormerkung ge- 
fübrte Stempel-Betrag abgeschrieben, und 
dasjenige, was die Vasallen für Fälle, 
welche erst seit dem iten Ok'ober 1326 
behandelt wurden, an Gradations-Stem- 
pelgebühren für Lehen-Reverse bezahlt haben, 
denselben ohne Abzug zurückvergütet werden. 
Gleicher Rückersatz der Gradations-Stem- 
pelgebühren soll auch jenen Vasallen zu 
Theil werden, welche für die Behandlung 
des Hauptfalles vom 13. Oktober 1625 
schon vor dem #ten Oktober 1828 diese 
Gebühren entrichtet haben. 
Unsere Staatsministerien des Hauses, 
des Aeußern und der Finanzen sind mit 
dem Voltzuge des gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt, welches durch das Gesetz- 
Blatt des Reiches verkündet werden soll. 
Gegecen Berchtesgaden den 5. Sept. des Jahres 1831. 
Ludwig. 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
der 
Staatsrath und General-Sekretähr: 
Egid v. Kebell.
	        
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