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Die Befreyung von der Entrichtung des
Gradations-Stempels, welche durch das
Gesetz vom 15. August 1828 F. II. für
die nach dem 30. September 1628 sich
ergebenden ehenfülle bewilligt ist, soll
rückwirkend auch auf alle jene dlteren Lehen-
sälle erstreckt werden, welche sich schon
vor dem #ten Oktober 18238 ergeben ha-
ben, in so ferne sie erst seit diesem Zeit-
punkte behandelt wurden oder noch zu
behandeln sind.
Es soll demnach von keinem in Zukunft
zur Behandlung kommenden Lehenfalle,
aus welcher Periode er immer rühren
möge, der Gradations-Stempel für den
Lehen-Revers erhoben, vielmehr der in
Folge Unserer bewilligten Suspendirung
bey dem obersten Lehenhofe für Thron-
lehen und bey den Lehenhöfen im Unter-
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und Ober-Maynkreise in Vormerkung ge-
fübrte Stempel-Betrag abgeschrieben, und
dasjenige, was die Vasallen für Fälle,
welche erst seit dem iten Ok'ober 1326
behandelt wurden, an Gradations-Stem-
pelgebühren für Lehen-Reverse bezahlt haben,
denselben ohne Abzug zurückvergütet werden.
Gleicher Rückersatz der Gradations-Stem-
pelgebühren soll auch jenen Vasallen zu
Theil werden, welche für die Behandlung
des Hauptfalles vom 13. Oktober 1625
schon vor dem #ten Oktober 1828 diese
Gebühren entrichtet haben.
Unsere Staatsministerien des Hauses,
des Aeußern und der Finanzen sind mit
dem Voltzuge des gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt, welches durch das Gesetz-
Blatt des Reiches verkündet werden soll.
Gegecen Berchtesgaden den 5. Sept. des Jahres 1831.
Ludwig.
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg,
v. Weinrich, v. Stürmer.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl,
der
Staatsrath und General-Sekretähr:
Egid v. Kebell.