Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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so vorgerückt sind, dah in diesem Kreise im. 
Jahre 1833 das Definitioum eingeführt werden. 
kann; da ebenso im Ober-Donankreise diese Ar- 
beiten bereils im gedeihllchen Forrschreiten be- 
grissen sind, so werden Wir nicht nur Sorge 
kragen, daß in diesen beiden Kreisen das Cata- 
ster unansgehalten zur Vollendung gebracht, sou- 
dern auch vorzüglichen Bedacht nehmen, daß 
sodann sämmtliche Kräfte auf Einführung des 
Definitioums im Unter-Maynkreise concentrirt. 
werden. 
Wir werden daher, um in diesem Kreise 
die Einführung des Deflnitivums baldmdglichst 
realisiren zu können, anordnen, daß schon in. 
diesem Verwaltungo-Jahre mit der Messung, 
besenders in den. weinbauenden Gegenden, be- 
gonnen werde, 
Ebenso werden Wir die Messungs= und 
Cataster= Operationen in den weinbauenden Can- 
tonen des Rheinkreises sorgfältig fortsetzen lassen, 
Unser Staats-Ministerium der Finanzen 
wird es sich zur besondern Pflicht machen, für 
den Fortgang des Caraster= Geschäftes mit Kraft 
bemüht zu seyn, und zu wachen, daß die über 
das Catasierwesen gegebenen gesetzlichen und 
reglementären. Bestimmungen genau, beobachtet. 
wirden. 
Eine ganz vorzügliche Aufmerksamkeit wer- 
den Wir dem Liquidarions= Geschäfte widmen 
lassen. 
57. 
Gewerbe-Steuner. 
Die bestehenden gesetzlichen Verschriften über 
die Bestenerung der Gewerbe werden Wir einer 
genauen Revision unterstellen, und in Folge der- 
  
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selben diesen Gegenstand sorgfiltig erwägen, 
übrigen-# aber nach Erforderniß dem §F. 11. des 
Gesetzes vom 15.April. 1814, entsprechen lassen. 
58. 
Erwerb-Steuer. 
Wir werden dem Antrage der Stände auf 
Einführung einer Erwerbsteuer, welche alle Gat- 
tungen des Erwerbes mit Berülcksschtigung der 
Capitalsrente umfasit, und ein gerechtes Ver- 
häáltniß zewischen den sämmtlichen Steuer-Gat- 
tungen herbeyführt, entsprechen, und der näch- 
sten Srände-Versammlung zu diesem Behufe ei- 
nen. Gesetz-Emwurf vorlegen lassen. 
59. 
Stener.-Freypheit der Pfarreyen 
Rheinkreise. 
Die Verordnung vom 10. Juny 1810 — 
die Besteuerung der Geistlichkeit betreffend — 
werden Wir eiuner reifen Prüfung unterwerfen 
lassen; und hiebey auf die Verhältnisse der Pfarrer 
im Rheinkrrise den geeigneten. Bedacht neh- 
men. 
im 
60- 
Abgaben-Freyheit bey Arrondi— 
· rungen. 
Auf den Autrag der Stände verordnen 
Wir hiemit, daß die Guts-Arrondirungen dort, 
wo die Staalebürger sse wünschen, auf jede 
Weise gefbrdert, und jenen Grundstücken, deren 
Steuern und gutöherrliche Aerarial-Abgaben 
seit längerer Zeit wegen Nichtcultur ruhend ge- 
führt und jährlich niedergeschlagen werden muß- 
ten, zehn-, fünfjehn= und in außerordenrlichen 
Fällen zwanzigjährige Abgaben-Frepheit gleich
	        
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