Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Reubrüchen in dem Falle ertheilt werden soll, 
wenn sie durch die Arrondirung in Cultur tre- 
ten sollten. 
.Ol. 
Nachlässe. 
Wir werden die Bestimmungen über das 
Nachlaßwesen einer Revision unterwerfen und 
hierüber einen vollständigen Gesetz-Entwurf den 
E:dnden des Reiches bey ihrer nächsteun Ver- 
fammlung vorlegen lassen. 
07. 
Tar= und Stempelwesen. 
a) Den Antrag der Stände auf die Aufhebung 
alter indirecten Gerichts= und Pollzey-, so 
wie Administrations-Taren und die Einfüh- 
rung einer erhöhten Stempelabgabe dafür, dann 
die Verminderung der Einregistrirunge-Gebüh- 
ren im Rheinkreise, werden Wir sorgfäleig 
erwägen. 
b) Nach dem Antrage der Sltände verordnen 
Wir hiemie, das vor der Hand bis zum 
Erscheinen einer neuen Tar-, vielmehr 
Stempel--Ordnung die Taren für die Er- 
theilung des Adels, und der Kammerherrn= oder 
Kammerjunker-Wirde zu einem allgemei- 
nen Stipendien-Fonds bestkimmt werden. 
Denjenigen Individuen, welche dermal noch 
den normalmäßigen Bezug der kleinen Adels- 
Canzley-Gebühren genießen, bleiben jedoch 
für ihre Person und in so lange sie die der- 
waligen Stellen dekleiden, die bisherigen 
Bezugsqueten vorbehalkten. 
o) dem Wunsche der Stände, die Iülfinua- 
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rions-Gebühren der Gerichtödiener für die 
Staats-Kassen verrechnen, und dagegen 
den Boten und Dienern fire Bezüge anwei- 
sen zu lassen, wollen Wir durch die An- 
ordnung entsprechen, daß diese Gebühren 
durch die Gerichte und Aemter unmiktelbar 
erhoben, und von diesen hinausbezahlt 
werden. 
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Aufschlag. 
Wir haben bereiks im Jahre 1826 den 
Ständen des Reichs den Entwurf elnes Gese- 
tes vorlegen lassen., wodurch die bestehenden 
Verordnungen rürcksichtlich des Malzaufschlages 
einer Revision unterzogen und die Defraudations= 
sa#lle der Judicarur der ordentlichen Gerichte 
übertragen werden sollten; zu dieser Uebertra- 
gung ist jedoch damals die Iustimmung der 
Stände des Reiches nicht erfolgt. Wir wer- 
den indessen diesen Gegegenstand neuerdings in 
sorgsaältige Erwägung ziehen. 
64. 
Jollverhältnissse. 
A. Bestlmmungen der Zollordnung. 
Den gelegenheitlich des Gesammbbeschlusses 
über das Add#tionalgesetz zur Jollordnun) vom 
Jahre 1823 von bepden Kammern gestellten An- 
trag wegen einzelner Erleichterungen des Verkehrs 
und Milderungen imn Volljuge der besonders bezeich= 
neten Bestimmungen gedachrer Zollordnung, werdne 
Wir in ndhere Erwägung ziehen, und nach dem Er- 
gebnisse in Kraft der durch die Gesammebeschlüße 
der Siände ausgesprochenen Ermächtigung zu 
Gunsten der Industtie und des Handels das An- 
gemessene baldindglichst in Ausführung bringen 
lassen. 
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