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Reubrüchen in dem Falle ertheilt werden soll,
wenn sie durch die Arrondirung in Cultur tre-
ten sollten.
.Ol.
Nachlässe.
Wir werden die Bestimmungen über das
Nachlaßwesen einer Revision unterwerfen und
hierüber einen vollständigen Gesetz-Entwurf den
E:dnden des Reiches bey ihrer nächsteun Ver-
fammlung vorlegen lassen.
07.
Tar= und Stempelwesen.
a) Den Antrag der Stände auf die Aufhebung
alter indirecten Gerichts= und Pollzey-, so
wie Administrations-Taren und die Einfüh-
rung einer erhöhten Stempelabgabe dafür, dann
die Verminderung der Einregistrirunge-Gebüh-
ren im Rheinkreise, werden Wir sorgfäleig
erwägen.
b) Nach dem Antrage der Sltände verordnen
Wir hiemie, das vor der Hand bis zum
Erscheinen einer neuen Tar-, vielmehr
Stempel--Ordnung die Taren für die Er-
theilung des Adels, und der Kammerherrn= oder
Kammerjunker-Wirde zu einem allgemei-
nen Stipendien-Fonds bestkimmt werden.
Denjenigen Individuen, welche dermal noch
den normalmäßigen Bezug der kleinen Adels-
Canzley-Gebühren genießen, bleiben jedoch
für ihre Person und in so lange sie die der-
waligen Stellen dekleiden, die bisherigen
Bezugsqueten vorbehalkten.
o) dem Wunsche der Stände, die Iülfinua-
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rions-Gebühren der Gerichtödiener für die
Staats-Kassen verrechnen, und dagegen
den Boten und Dienern fire Bezüge anwei-
sen zu lassen, wollen Wir durch die An-
ordnung entsprechen, daß diese Gebühren
durch die Gerichte und Aemter unmiktelbar
erhoben, und von diesen hinausbezahlt
werden.
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Aufschlag.
Wir haben bereiks im Jahre 1826 den
Ständen des Reichs den Entwurf elnes Gese-
tes vorlegen lassen., wodurch die bestehenden
Verordnungen rürcksichtlich des Malzaufschlages
einer Revision unterzogen und die Defraudations=
sa#lle der Judicarur der ordentlichen Gerichte
übertragen werden sollten; zu dieser Uebertra-
gung ist jedoch damals die Iustimmung der
Stände des Reiches nicht erfolgt. Wir wer-
den indessen diesen Gegegenstand neuerdings in
sorgsaältige Erwägung ziehen.
64.
Jollverhältnissse.
A. Bestlmmungen der Zollordnung.
Den gelegenheitlich des Gesammbbeschlusses
über das Add#tionalgesetz zur Jollordnun) vom
Jahre 1823 von bepden Kammern gestellten An-
trag wegen einzelner Erleichterungen des Verkehrs
und Milderungen imn Volljuge der besonders bezeich=
neten Bestimmungen gedachrer Zollordnung, werdne
Wir in ndhere Erwägung ziehen, und nach dem Er-
gebnisse in Kraft der durch die Gesammebeschlüße
der Siände ausgesprochenen Ermächtigung zu
Gunsten der Industtie und des Handels das An-
gemessene baldindglichst in Ausführung bringen
lassen.
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