Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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begruͤndete Forderungen dieser Art auf Anmelden 
immer sogleich ihre Befriedigung erhalten. 
760. 
Staatsschuld. 
a. Den Antrag auf authentische Interpretation 
des Art. III. deo Schuldenilgungsgesetzes vem 
1. Juny 1822. werden Wir in nähere 
Erw#gung ziehen. 
b. Wir waren bereirs bisher bedacht, die 
Kosten der Verwaltung bei allen Admini- 
strationen nach Thmuichkeit zu vermindern, 
und werden daher auch dem an Uns ge- 
brachten Antrage auf allmählsge Aufhebung 
der Spezial = Schuldentilgungs= Kassen die 
geeignete Berücksichtigung schenken, so weit 
dieses ohne Nachtheil für die Geschäfts- 
führung der Schuldentilgungs-Austalt ge- 
schehen kann. 
Wir werden anordnen, daß ungescumt ein 
vollständiges Berzeichniß aller bisher in 
Folge des Gesetzes vom Jahr 122 ange- 
meldeten, jedoch zur zeit noch auf irgend eine 
Weise schwebenden Forderungen aus älteren 
Rechtsriteln hergestelllt und den Sränden 
des Reichö bei ihrer nächsten Versammlung 
vorgelegt werde. 
"r- 
77. 
Bank zu Nürnberg. 
Die Bank zu Nürnberg ist bereits ohne- 
dieß durch die ihr früher ertheilten Instruktionen 
ermächtigt, auch solche Geschäftsleure, welche 
nicht wechselfähig sind, mir Darlehen zu unter- 
stützen, wenn sie hinreichende Sicherheit zu geben 
vermbgen. 
122 
78. 
Staatsdienerschaftliche Verhälr- 
a) 
b 
— 
nisse. 
Wir haben bereits fruͤher ausgesprochen, 
daß die den Vorstaͤnden und Raͤthen der 
Justiz-Collegien verliehenen Naturalbezüge 
nach F. 23. der IX. Beylage zur Ver- 
fassungs-Urkunde als Theile des Gesammt- 
gehaltes zu betrachten, und bepy jeder 
Quiescirung oder Pensionirung dieser Be- 
amten als solche zu behandeln sepen. 
Was die Pensionen von Wittwen und 
Waisen der vorgenannten Staatsdiener 
betrifft, so ertheilen Wir dem deßhalb 
gestellten Antrage der Strände des Reiches 
Unsere Genehmigung, und verordnen hie- 
mit, daß künftig bey der Ausmittelung 
dieser Pensionen der Gesammt-Geld= und 
Natural-Gehalt genannrer Staatödiener zu 
Grunde gelegt werden solle. 
Dem Antcrage der Stände gemäß, erläu- 
tern Wir mit Gesetzkraft den Art. XXIV. 
§. 0. der Pensions-Pragmatik vom 1. 
Jänner 1805. dahin, daß den Kindern 
aller jener Collegialräthe, welche in dieser 
Eigenschaft volle 25 Jahre hindurch ge- 
dient, oder das gesetzliche Dienstes= oder 
Lebens-Alrer schon zurückgelegt haben, die 
treffende Pension bis zu ihrer Versergung, 
oder Falls sie keine Versorgung erlangen, 
bis zu ihrem Tode, ohne Rücksicht auf 
den Umstand belassen werde, ob der be- 
treffende Collegialrath die 25 Jahre kolle- 
gialer Dienstleistung in zusammenhängender 
oder unterbrochener Reihenfolge zurückge- 
legt hat, und ob er in Aktivitäh oder 
Quiescenz gestorben ist.
	        
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