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begruͤndete Forderungen dieser Art auf Anmelden
immer sogleich ihre Befriedigung erhalten.
760.
Staatsschuld.
a. Den Antrag auf authentische Interpretation
des Art. III. deo Schuldenilgungsgesetzes vem
1. Juny 1822. werden Wir in nähere
Erw#gung ziehen.
b. Wir waren bereirs bisher bedacht, die
Kosten der Verwaltung bei allen Admini-
strationen nach Thmuichkeit zu vermindern,
und werden daher auch dem an Uns ge-
brachten Antrage auf allmählsge Aufhebung
der Spezial = Schuldentilgungs= Kassen die
geeignete Berücksichtigung schenken, so weit
dieses ohne Nachtheil für die Geschäfts-
führung der Schuldentilgungs-Austalt ge-
schehen kann.
Wir werden anordnen, daß ungescumt ein
vollständiges Berzeichniß aller bisher in
Folge des Gesetzes vom Jahr 122 ange-
meldeten, jedoch zur zeit noch auf irgend eine
Weise schwebenden Forderungen aus älteren
Rechtsriteln hergestelllt und den Sränden
des Reichö bei ihrer nächsten Versammlung
vorgelegt werde.
"r-
77.
Bank zu Nürnberg.
Die Bank zu Nürnberg ist bereits ohne-
dieß durch die ihr früher ertheilten Instruktionen
ermächtigt, auch solche Geschäftsleure, welche
nicht wechselfähig sind, mir Darlehen zu unter-
stützen, wenn sie hinreichende Sicherheit zu geben
vermbgen.
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78.
Staatsdienerschaftliche Verhälr-
a)
b
—
nisse.
Wir haben bereits fruͤher ausgesprochen,
daß die den Vorstaͤnden und Raͤthen der
Justiz-Collegien verliehenen Naturalbezüge
nach F. 23. der IX. Beylage zur Ver-
fassungs-Urkunde als Theile des Gesammt-
gehaltes zu betrachten, und bepy jeder
Quiescirung oder Pensionirung dieser Be-
amten als solche zu behandeln sepen.
Was die Pensionen von Wittwen und
Waisen der vorgenannten Staatsdiener
betrifft, so ertheilen Wir dem deßhalb
gestellten Antrage der Strände des Reiches
Unsere Genehmigung, und verordnen hie-
mit, daß künftig bey der Ausmittelung
dieser Pensionen der Gesammt-Geld= und
Natural-Gehalt genannrer Staatödiener zu
Grunde gelegt werden solle.
Dem Antcrage der Stände gemäß, erläu-
tern Wir mit Gesetzkraft den Art. XXIV.
§. 0. der Pensions-Pragmatik vom 1.
Jänner 1805. dahin, daß den Kindern
aller jener Collegialräthe, welche in dieser
Eigenschaft volle 25 Jahre hindurch ge-
dient, oder das gesetzliche Dienstes= oder
Lebens-Alrer schon zurückgelegt haben, die
treffende Pension bis zu ihrer Versergung,
oder Falls sie keine Versorgung erlangen,
bis zu ihrem Tode, ohne Rücksicht auf
den Umstand belassen werde, ob der be-
treffende Collegialrath die 25 Jahre kolle-
gialer Dienstleistung in zusammenhängender
oder unterbrochener Reihenfolge zurückge-
legt hat, und ob er in Aktivitäh oder
Quiescenz gestorben ist.