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c) Wir ertheilen nach dem Autrage der Staͤnde
in Gemäßheit des Titels V. J. 0. und
Titel VIII. g. 8. des IX. Edikts, den
im Rheinkreise angestellten Friedensrichtern
die pragmatischen Rechte der mir Richter-
amtoefunktionen persehenen Staatsdiener.
die Verrechnung der im Laufe der II.
Finanz-Periode von der Staats-Kasse ge-
leisteten Zuschüsse zur Bestreickung der
Wittwen-- und Waisen= Pensionen wird
auf die Curreutgefälle jener Periode Statt
finden.
Uebrigens werden Wir anordnen, daß der
im Laufe der verflossenen Periode bereirs
admassirte Fond an Witrwenfondsbepträ-
gen erhalten, verzinset, und seiner Zeit
der zu bildenden Penfionsanstalt zugewie-
sen werde
eV)Der Wunsch der Stände des Reiches we-
gen Begründung einer vom Staate ga-
rantirten und aus den Wittwen= und
Waisenfonds-Beyträgen der Staatsdienr,
dann aus Aerarialzuschäffen dorirten An-
stalt, durch welche die Pensionen der
Wirtwen urd Waisen der Scaatedie-
ner in Gemäßheit des 9. 23. der
IX. Beplage zur Verfassungs = Urkunde
unter Aufrechthaltung ihrer konstirntionel-
len Rechte — dann die Pensionen der
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auf den Grund des §9. 22. B. c. und
D. des IX. ESdilts wegen Dienstalters,
physischen Alters oder physischer Gebre-
chen zu pensionirenden Staarsdiener auf
minder kostspielige Weise gedeckte werden
soll, erscheint Uns sehr beherzigenswerth
und wird Unserer sorgfáltigen Erwägung.
nicht entgehen.
70.
Cadetten-Corpé.
Dem Antrage, das den Sbhnen aller
Staatsbürger ohne Unterschied ihres Standes
die Aufnahme in das Cadetteu-Corps gestattet,
und gleichheitlich gewährt werden mige ist
durch eine von Uns im Jahre 1820 erlas-
sene Verfügung bereits in so weit entsprochen,
als dieses mit den ursprünglich bev Errichrung
dieses Instituts im Jahre 1605. erfelgten
Bestimmungen vereinbarlich ist.
Wir bemerken nech, dasssich vie vielfache
Einmischung in Gegenstände des Organiemus
und der Verwaltung nach K. 19. und 20. Tit.
VII. der Verfassungs-Urkunde zum Wirkungs-
kreise der Stände nicht eignek.
Indem Wir nun den Ständen des Rei-
ches diesen Abschied ertheilen, schließen Wir
die gegenwärtige Versammlung, und bleiben
Unseren Lieben und Gerreun mit besondere-
Kbniglicher Huld und Guade slets gewegen
Gegeben, München am 20. December 1831.
Ludw 1g;.
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg,
v. Weinrich, v. Stürmer.
Nach Könislich Allerhöchstem Befehl.
der
Staatsrarh und General-Secretä#:
Egid v. Kobell.