Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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c) Wir ertheilen nach dem Autrage der Staͤnde 
in Gemäßheit des Titels V. J. 0. und 
Titel VIII. g. 8. des IX. Edikts, den 
im Rheinkreise angestellten Friedensrichtern 
die pragmatischen Rechte der mir Richter- 
amtoefunktionen persehenen Staatsdiener. 
die Verrechnung der im Laufe der II. 
Finanz-Periode von der Staats-Kasse ge- 
leisteten Zuschüsse zur Bestreickung der 
Wittwen-- und Waisen= Pensionen wird 
auf die Curreutgefälle jener Periode Statt 
finden. 
Uebrigens werden Wir anordnen, daß der 
im Laufe der verflossenen Periode bereirs 
admassirte Fond an Witrwenfondsbepträ- 
gen erhalten, verzinset, und seiner Zeit 
der zu bildenden Penfionsanstalt zugewie- 
sen werde 
eV)Der Wunsch der Stände des Reiches we- 
gen Begründung einer vom Staate ga- 
rantirten und aus den Wittwen= und 
Waisenfonds-Beyträgen der Staatsdienr, 
dann aus Aerarialzuschäffen dorirten An- 
stalt, durch welche die Pensionen der 
Wirtwen urd Waisen der Scaatedie- 
ner in Gemäßheit des 9. 23. der 
IX. Beplage zur Verfassungs = Urkunde 
unter Aufrechthaltung ihrer konstirntionel- 
len Rechte — dann die Pensionen der 
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auf den Grund des §9. 22. B. c. und 
D. des IX. ESdilts wegen Dienstalters, 
physischen Alters oder physischer Gebre- 
chen zu pensionirenden Staarsdiener auf 
minder kostspielige Weise gedeckte werden 
soll, erscheint Uns sehr beherzigenswerth 
und wird Unserer sorgfáltigen Erwägung. 
nicht entgehen. 
70. 
Cadetten-Corpé. 
Dem Antrage, das den Sbhnen aller 
Staatsbürger ohne Unterschied ihres Standes 
die Aufnahme in das Cadetteu-Corps gestattet, 
und gleichheitlich gewährt werden mige ist 
durch eine von Uns im Jahre 1820 erlas- 
sene Verfügung bereits in so weit entsprochen, 
als dieses mit den ursprünglich bev Errichrung 
dieses Instituts im Jahre 1605. erfelgten 
Bestimmungen vereinbarlich ist. 
Wir bemerken nech, dasssich vie vielfache 
Einmischung in Gegenstände des Organiemus 
und der Verwaltung nach K. 19. und 20. Tit. 
VII. der Verfassungs-Urkunde zum Wirkungs- 
kreise der Stände nicht eignek. 
Indem Wir nun den Ständen des Rei- 
ches diesen Abschied ertheilen, schließen Wir 
die gegenwärtige Versammlung, und bleiben 
Unseren Lieben und Gerreun mit besondere- 
Kbniglicher Huld und Guade slets gewegen 
Gegeben, München am 20. December 1831. 
Ludw 1g;. 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Könislich Allerhöchstem Befehl. 
der 
Staatsrarh und General-Secretä#: 
Egid v. Kobell.
	        
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