Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Gesetzblatt 
für das 
Königreich 
Bayern. 
  
9D9. 
  
München, Samstags den 7. Januar 1832. 
  
Inhalr. 
Finanzgeset für die Finanzperiode 1321,, nebst dazu gehörsgen Beylagen lit. A — E. Siebente Beylage 
zu#m Abschiede für die Stände= Versammlung. 
Finanzgesetz für die III. Finanzperiode 
18. 
Ludw'ig, 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
„2c. 1. 
Wir haben auf den Antrag Unseres 
Srtaas-Ministeriums der Finanzen, nach 
Vernehmung Unseres Staatsrathes, mir 
dem Beyrathe und, soviel die Erhebung 
der directen und die Veränderung der in- 
direcken Steuern, dann die besondern Be- 
stummungen der Tit. III. und IV. dieses 
Gesetzes betrifft, mit Zustimmung Unse- 
rer Lieben und Getreuen, der Stände 
des Reiches, über die Staats-Einnahmen 
und Ausgaben für die sechs nächsten Ver- 
waltungs-Jahre vom 1. Oktober 1831 
bis letzten Seprember 1837. beschlossen, und 
verordnen wie folgt: 
Tit. I. 
Festsetzung der Staatsaus- 
gaben. 
. 1. 
Die sämmetlichen Staatsausgaben für 
den laufenden Dienst der dritten Finanzpe- 
riode sind nach der unter 9. 19. erfolgten 
Ausscheidung der Kreislasten auf die jährliche 
Durchschnitts-Summe von 2%/423,441 fl. 
feslgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen 
für Rechnung nachfolgender Jahre können 
nicht Statt finden. 
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