Gesetzblatt
für das
Königreich
Bayern.
9D9.
München, Samstags den 7. Januar 1832.
Inhalr.
Finanzgeset für die Finanzperiode 1321,, nebst dazu gehörsgen Beylagen lit. A — E. Siebente Beylage
zu#m Abschiede für die Stände= Versammlung.
Finanzgesetz für die III. Finanzperiode
18.
Ludw'ig,
von Gottes Gnaden König von Bayern,
„2c. 1.
Wir haben auf den Antrag Unseres
Srtaas-Ministeriums der Finanzen, nach
Vernehmung Unseres Staatsrathes, mir
dem Beyrathe und, soviel die Erhebung
der directen und die Veränderung der in-
direcken Steuern, dann die besondern Be-
stummungen der Tit. III. und IV. dieses
Gesetzes betrifft, mit Zustimmung Unse-
rer Lieben und Getreuen, der Stände
des Reiches, über die Staats-Einnahmen
und Ausgaben für die sechs nächsten Ver-
waltungs-Jahre vom 1. Oktober 1831
bis letzten Seprember 1837. beschlossen, und
verordnen wie folgt:
Tit. I.
Festsetzung der Staatsaus-
gaben.
. 1.
Die sämmetlichen Staatsausgaben für
den laufenden Dienst der dritten Finanzpe-
riode sind nach der unter 9. 19. erfolgten
Ausscheidung der Kreislasten auf die jährliche
Durchschnitts-Summe von 2%/423,441 fl.
feslgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen
für Rechnung nachfolgender Jahre können
nicht Statt finden.
12