Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Zukunst als unveränderliche Clvilliste eines 
seden Königs von Bayern feslgesetzt blei- 
ben. — 
Art. II. 
Sie ist auf die Summe von 
zwei Millionen dreimalhundert fün- 
#igtausend fünfhundert und achtzig 
Gulden — 
bestimme, wird hiemit ausdrücklich auf die 
gesammten Staatsdomänen radicirt, und in 
monatlichen Raten aus der Cemral-Staats- 
Kasse entrichter. — 
Art. III 
Diese Summe kann zu keiner Zeit ohne 
die Zustimmung der Stände erhöher, noch 
ohne Bewilligung des Königs gemindert 
werden. 
Art. IV. 
Aus der Civilliste werden die, in dem 
Eingangserwähnten Finanzgesetze N. 6. und 
7. besiimmten Ausgaben besiritten, sowohl 
was die süämmtlichen Bedürfnisse der Hof- 
mad Haushaltung des Königs, die Do- 
tation der Kabinetskassa, den Bedarf der 
regierenden Koͤnigin, 
den Unterhalt der minderjährigen Kin- 
der des Monarchen, 
den Aufwand für den gauzen Hofsstaar, 
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die Ausgaben bei sämmelichen Hofstáben 
und Intendanzen — einschließlich der Haus- 
Ritter:Orden, 
die seit dem 1. Oktober 1631 angefal- 
lenen und ferner anfallenden Pensionen und 
Quiescenz-Gehalte der Hofdienerschaft mit 
Räcksicht auf die eigene errichtete Hofpen- 
sions-Kassa, — 
als sämmtliche Hofbanten betrifft — sie 
mögen Neubauten oder blosse Reparaturen 
an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten 
Gebäuden seyn. — 
Von den aus dem Hofhaushalte ent- 
springenden Ausgaben soll zu keiner Zeit 
ohne Bewilligung der Stände etwas auf 
die Staatskassa überwiesen werden können. — 
Art. V. 
Das Verzeichniß der sämmtlichen auf 
die Civilliste ubergehenden Gebéude ist in 
der Beilage’) enthalten. — 
Wenn der König vorübergehens ir- 
gend ein Hofgebäude zu einem andern Staats- 
zwecke überläßt, so steht es ihm frei, auf 
die Dauer dieser Benützung auch die Un- 
terhaltunge= Kosten deeselben im gleichen 
Maaße auf die Staatskassa zu übermeisen. — 
Art. VI. 
Alle Einrichtungen der Residenzen und 
  
*) Vid. Beylage zum Gesetzblatte Nro. 2.
	        
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