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Zukunst als unveränderliche Clvilliste eines
seden Königs von Bayern feslgesetzt blei-
ben. —
Art. II.
Sie ist auf die Summe von
zwei Millionen dreimalhundert fün-
#igtausend fünfhundert und achtzig
Gulden —
bestimme, wird hiemit ausdrücklich auf die
gesammten Staatsdomänen radicirt, und in
monatlichen Raten aus der Cemral-Staats-
Kasse entrichter. —
Art. III
Diese Summe kann zu keiner Zeit ohne
die Zustimmung der Stände erhöher, noch
ohne Bewilligung des Königs gemindert
werden.
Art. IV.
Aus der Civilliste werden die, in dem
Eingangserwähnten Finanzgesetze N. 6. und
7. besiimmten Ausgaben besiritten, sowohl
was die süämmtlichen Bedürfnisse der Hof-
mad Haushaltung des Königs, die Do-
tation der Kabinetskassa, den Bedarf der
regierenden Koͤnigin,
den Unterhalt der minderjährigen Kin-
der des Monarchen,
den Aufwand für den gauzen Hofsstaar,
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die Ausgaben bei sämmelichen Hofstáben
und Intendanzen — einschließlich der Haus-
Ritter:Orden,
die seit dem 1. Oktober 1631 angefal-
lenen und ferner anfallenden Pensionen und
Quiescenz-Gehalte der Hofdienerschaft mit
Räcksicht auf die eigene errichtete Hofpen-
sions-Kassa, —
als sämmtliche Hofbanten betrifft — sie
mögen Neubauten oder blosse Reparaturen
an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten
Gebäuden seyn. —
Von den aus dem Hofhaushalte ent-
springenden Ausgaben soll zu keiner Zeit
ohne Bewilligung der Stände etwas auf
die Staatskassa überwiesen werden können. —
Art. V.
Das Verzeichniß der sämmtlichen auf
die Civilliste ubergehenden Gebéude ist in
der Beilage’) enthalten. —
Wenn der König vorübergehens ir-
gend ein Hofgebäude zu einem andern Staats-
zwecke überläßt, so steht es ihm frei, auf
die Dauer dieser Benützung auch die Un-
terhaltunge= Kosten deeselben im gleichen
Maaße auf die Staatskassa zu übermeisen. —
Art. VI.
Alle Einrichtungen der Residenzen und
*) Vid. Beylage zum Gesetzblatte Nro. 2.