Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Hofgebaͤude, Hofkapellen und Hofaͤmter mit 
allen Mobilien, welche der Aufsicht der 
Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraur, 
und zum Bedarfe oder zum Glanze des Ho- 
ses bestimmt sind, se wie alles, was zur 
Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen 
und Lustschlösser dient, werden von dem Kö- 
nige aus der Cidilliste erhalten, und alle 
erforderlichen neuen Nachschaffungen aus 
derselben besorgt. — 
Die Inventarien hierüber sollen mit 
Zugrundlegung des Inventars, wie solches 
bei Unserer Thronbesieigung bestanden, 
mit genauer Bemerkung der Eigenschaft der 
neuen Inventarsstücke, nach den Bestim- 
mungen, welche der König in Folge des 
Familien= Statuts vom 5. Ang. 1810 Tit. 
VIII. §. 1. getroffen hat, und mit Angabe 
der Ab= und Zugänge an Mobiliar= und 
fungiblen Gegenständen stets in Evidenz ge- 
halten, und den Ständen des Reiches, wenn 
sic es verlangen, deren Einsicht gestartet 
werden. — 
Der Hausschatz, se wie dassenige, was 
allenfalls von dem Monarchen noch für 
denselben in der Folge bestimmt wird, soll 
stets ohne Verminderung seines Werthes 
fortbestehen. 
Art. VII. 
Die Appanagen, Witewen= Gehalte 
und der Unterhalr Königlicher Prinzessinnen, 
sowohl die gegenwärtig bestehenden, als jene, 
welche auf den Grund des Familien-Statuts 
vom 5. August 1810 von desn Könige be- 
stimmt werden, die von demselben nach dem 
besagten Familien-Statute festzusetzende Sum- 
me für den Unterhalt des Kronprinzen. 
und der vollsährigen noch nicht ctablirten 
Königlichen Prinzen, die Aussteuer, Aus- 
stattung und Vermählung der Prinzessinnen 
aus der Königlichen Hauprlinie, die herkömm- 
lichen Geschenke bei der Entbindung der Ks- 
nigin und der Kronprinzessin, die Kosten der 
Etablissements der Koniglichen Prinzen, 
welche jedoch in keinem Falle den einjähri- 
gen Betrag der denselben gebührenden Ap- 
panage resp. Unrerhaltsbetrag überschreiten 
dürfen, werden wie bisher von der Central- 
Saats: Fassa besonders bestritten. — 
Der Unterhalt des Kronprinzen kann in 
keinem Falle den im Jahre 1810 hiefür be- 
stimmt gewesenen Betrag überschreiten. 
Art. VIII. 
Sellte sich der Fall der Minderjäh- 
rigkeit des Königs in der Folge der Zei- 
ten ergeben, so wird der gesammte, dem 
Reichsverweser nach F. 20. des Titels II. 
der Verf. Urkunde gebührende Unterhalt 
während der Dauer der Regentschaft aus 
der permanenten Ciilliste bestritten. —