Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

Gesetzblatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
  
—. = 
München, den 0. July 1834. 
  
Jubpalt. 
Gesetz, die fernere Behandlung neuer oder revidirter Gesesbücher betressend. (II. Beolage zum Abschiede für die Stände- 
versammlung.) 
  
Gesetz, 
die fernere Behandlung neuer oder revi 
Gesehbücher betreffend. 
Ludwig, 
von Goktes Gnaden König von Bayern 
2c. 2c. 
Wir haben in der Absicht, die Wohlthat 
einer auf allgemein gleichen gesetzlichen Be- 
stimmungen ruhenden Rechtopflege auf Un- 
sere gekreuen Unterthanen im thunlich ab- 
gekürzesten Zeitraume zu übertragen, nach 
Vernehmung Unseres Staatsraths und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen der 
Stände des Reiches unter Beobachtung der 
Vorschriften im §. 7. Tit. 10. der Verfas- 
sungs-Urkunde nachträglich zu dem Gesetz 
vom 90. Aug. 1831 die Behandlung neuer 
oder revidirter Gesetzbücher betreffend, be- 
schlossen und verordnen: 
Art. I. 
Die nach Art. 1. und 3. des Gesetzes 
vom 9. Aug. 1831 gebildeten und gehörig 
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