Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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lich der Grundholden des Staates, dann 
der uͤber vier Stunden von dem Gerichts- 
sitze entfernten Gerlichts-Angehoͤrigen statt 
haben koͤnnen, und jeder aus einem an- 
dern Rechtsgrunde anhaͤngige Prozeß kraft 
des Gesetzes niedergeschlagen seyn. 
Art. II. 
Der im F. 11 des Gesetzes über die 
Rechrsverhältnisse der auf die Gerichesbar= 
keit freiwillig verzichtenden Standes= und 
Guteherren festgestellte Vorbehalt der Stand= 
schaftsrechte ist auch auf alle jene adelichen 
Gurscomplere ausgedehnt, worauf im Jahre 
1 806 eine gutöherrliche Gerichtsbarkeit aus- 
grübt wurde, und deren Besitzer die An- 
erkennung der Berechtigung zur 
Gerichtsbarkeit nach dem 20. Mai 
196193 durch ein königliches von 
dem Staatsminister des Innern 
contrasignirtes Genehmigungs= 
Resecript erhalten, vor dem Erscheinen 
Gegeben München am 1. July 1837. 
Ludwig. 
Grede. Frhr. v. Lerchenfeld. v. Weinrich. 
Fürst v. Oettingen-Wallerstein. Frhr. v. Schrenk. 
Fürst v. Wrede. 
Gise. 
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des eben erwähnten Gesetzes aber auf die 
Gesammegerichtsbarkeit und Dolizeirechte 
ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden 
Vorbehalt der Theilnahme an den mit 
dem Verzichte etwa spéter zu verbindenden 
Rechten ud Vorzügen versichtet haben. 
Art. III. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 
Tage der Bekanntmachung durch das Ge- 
setzblatt in Wirksamkeit. 
Dasselbe soll als ein Grundgesetz des 
Reiches angesehen werden und die nämliche 
Kraft erlangen, als stünde es wörtlich in 
der Verfassungs= Urkunde; — solches kann 
nur in der durch den §. 7 Tit. X der Ver- 
fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Art wie- 
der verändert werden. 
Art. IV. 
Unsere Staateminister der Justiz, des 
Innern und der Finanzen sind mit dem Voll- 
zuge des gegenwärtigen Gesehes beauftragt. 
# 
Frhr. v. 
Nach Königlich Allerhöchstem Befehl: 
der 
Staatsrath und General-Sekretär 
Egid v. Kobell.
	        
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