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lich der Grundholden des Staates, dann
der uͤber vier Stunden von dem Gerichts-
sitze entfernten Gerlichts-Angehoͤrigen statt
haben koͤnnen, und jeder aus einem an-
dern Rechtsgrunde anhaͤngige Prozeß kraft
des Gesetzes niedergeschlagen seyn.
Art. II.
Der im F. 11 des Gesetzes über die
Rechrsverhältnisse der auf die Gerichesbar=
keit freiwillig verzichtenden Standes= und
Guteherren festgestellte Vorbehalt der Stand=
schaftsrechte ist auch auf alle jene adelichen
Gurscomplere ausgedehnt, worauf im Jahre
1 806 eine gutöherrliche Gerichtsbarkeit aus-
grübt wurde, und deren Besitzer die An-
erkennung der Berechtigung zur
Gerichtsbarkeit nach dem 20. Mai
196193 durch ein königliches von
dem Staatsminister des Innern
contrasignirtes Genehmigungs=
Resecript erhalten, vor dem Erscheinen
Gegeben München am 1. July 1837.
Ludwig.
Grede. Frhr. v. Lerchenfeld. v. Weinrich.
Fürst v. Oettingen-Wallerstein. Frhr. v. Schrenk.
Fürst v. Wrede.
Gise.
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des eben erwähnten Gesetzes aber auf die
Gesammegerichtsbarkeit und Dolizeirechte
ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden
Vorbehalt der Theilnahme an den mit
dem Verzichte etwa spéter zu verbindenden
Rechten ud Vorzügen versichtet haben.
Art. III.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem
Tage der Bekanntmachung durch das Ge-
setzblatt in Wirksamkeit.
Dasselbe soll als ein Grundgesetz des
Reiches angesehen werden und die nämliche
Kraft erlangen, als stünde es wörtlich in
der Verfassungs= Urkunde; — solches kann
nur in der durch den §. 7 Tit. X der Ver-
fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Art wie-
der verändert werden.
Art. IV.
Unsere Staateminister der Justiz, des
Innern und der Finanzen sind mit dem Voll-
zuge des gegenwärtigen Gesehes beauftragt.
#
Frhr. v.
Nach Königlich Allerhöchstem Befehl:
der
Staatsrath und General-Sekretär
Egid v. Kobell.