47
oder um andern zu schaden, welche auf die
Sache Rechte auszunben haben, anzündet,
soll mit einer Gefängnißstrafe ven einem
bis zu fünf Jahren, und mit einer Geld-
buße von 25 bis zu 1500 fl. bestraft., —
er kann überdieß auf fünf bis zehn Jahre
vom Tage der ausgestandenen Strafe an,
der im Art. 42 des Strafgesehbuches an-
gegebenen Rechte verlustig erklärt werden.
Ist mit der Brandlegung Gefahr
für Menschen oder fremdes Eigenthum ver-
bunden, so tritt der Art. 4534 des Straf=
gesetzbuches in Anwendung.
Art. II.
Wer durch grebe Nachlässigkeit (Art.
4°58 des Strasgesetzbuches) an seinem in
einer Brandkasse versichertem Eigenthume
einen Brand verursacht, ist zu einer Geld-
strafe von fünf und zwanzig bis zu fünf-
hundert Gulden zu verurtheilen.
Anstatt oder zugleich mit der Geld-
strase kann Gefängnißstrafe, jedoch nicht
über sechs Monate verhängt werden.
48
Die im ersten Absatze festgesetzte Stra-
fe soll, und die im zweyten Absatze be-
stimmte Strafe kann auch gegen Brandstif-
tung aus Nachlässigkeit an sremdem Eigen-
thume, anstatt der im Art. 459 des Strafge"
setzbuches bestimmten Strase, — in Anwen-
dung gebracht werden.
Die Geldstrafen fließen in die Brand-
assekuranzkasse des Rheinkreises, so lange
dieselbe abgesondert besteht, und für den
Fall der Vereinigung in die allgemeine
Brandassekuranzkasse.
Art. IIl.
Die Verfügungen des Art. 465 des
Strafgesetzbuches können in den durch
Art. I. und II. vorgesehenen Fällen zur
Anwendung kemmen.
Art. IV.
Gegenwirtiges Gesetz soll im Geset-
blatte und im Amtsblarte des Rheinkrei-
ses bekannt gemacht, und auf alle künf-
tige Fälle angewender werden.
Gegeben München am 1. Julvy 16834.
Ludwig.
Fürst v. Wredc. Frhr. v. Lerchenfeld. v. Weinrich.
Erhr. v.
Gise. Fürst v. Oettingen-Wallerstein. EFrhr. v. Schrenk.
Nach Königlich Allerhöchstem Besehl-:
der
Staatöralh und General-Sekretär:
Egid v. Kobell.