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von oder z anfangend, bestimmt, und
so von Achtel zu Achtel aufsteigend, durch
die Schaͤtzmaͤnner festgesetzt.
Bey Elementar-Beschaͤdigungen wird
der Verlust des vierten Theils des gewoͤhn-
lichen Jahres-Ertrags als der mindeste
zum Steuer-Nachlaß geeignete Schadens-
Betrag (minimum) und der ganze Jahres-
Ertrag als der größte Schadens-Betrag
(maximum) in der Negel angenommen,
und wenn sich im nächsten Jahre noch be-
trächtliche Folgen der Beschädigung äußern
sollten, so ist dieses nach den gesetzlichen
Bestimmungen besonders zu erheben.
Treffen einen Steuerpflichtigen in einem
und demselben Jahre so viele Unglückefälle,
daß die verschiedenen Schadens-Größen zu-
sammen acht Achtel übersteigen, so wird der
Steuer-Nachlaß verhältnißmäßig auf das
nächste Jahr ausgedehnt.
i-titieÜ
Fur die rechtzeitige Erhebung der Scha-
dens-Größe ist durch eine Vollzugs= In-
struktion gesorgt. Versehen und Saumsal
der Behörden präjudiziren dem Beschädig=
ten nicht. Dagegen haften die Beamten
für jeden dem Staats= Aerar daraus zu-
gehenden Nachtheil; bis zur Entscheidung
des Nachlaß-Gesuches bleibt die Jahres=
Steuer des Beschädigten gestüundet.
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-
Die Schadens-Besichtigungs= und Auf-
nahms-Protokolle sind von den Schätzmän=
nern zu unterzeichnen, und die vollständige
Besichtigung und gesetzlich vorgenommene
Schadens-Abschätzung in einer jeden Flur-
markung von den anwesenden Betheiligten
am Schlusse des Protokolls zu bestätigen.
6. 10.
Gegen die in gesetzlicher Weise erhobe-
nen Aussagen der Schätzmanner über die
Schadensgröße findet keine Berufung statt.
g. 11.
Die Dominical-Renten-Besitzer, welche
wegen erlittener Minderung an ihren grund-
und zehentherrlichen Renten nach den Be-
stimmungen des F. 2. Steuer-Nachlaß be-
gehren, haben dem einschlägigen Rent= oder
Steueramte, bey Verlust des Anspruchs
auf Nachlaß, vor dem Schlusse des Ver-
waltungejahres die erforderlichen Nachweise
zu übergeben.
. 12.
Die Nachlaß-Verhandlungen sind durch-
aus tax= und stempelfrey.
g. 13.
Die Rent= oder Steuer-Beamten, so
wie die Polizey-Beamten, in so fern die-
selben keine Aversal= Entschädigung für Ge-