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1. lit. a und b bezeichneten Dotations-=
Zuschüsse;
b) in dem Mehreinkommen an Taren
über den im Finanzgesetze vom 28. Dezember
18651 veranschlagten Betrag von!,8S, 170 fl.,
welcher durch den 6. 5. desselben im Laufe
der dritten Finanz"Periode der Penssons=
Amortisakions-Kasse zugewiesen ist;
JPC)in so ferne hienach die Dotation in
einem Jahre den Betrag von 800,oo fl.
nicht erreichen würde, soll der Ersatz bis
zu dieser Summe von der Central-Staats-
Kassa aus den Mehreinnahmen ergänzt
werden.
Die hier sub lit. a. b. und c. ge-
troffenen Bestimmungen sollen jedoch den
künftigen Stände-Versammlungen die Ber
fugniß nicht beschränken, im sinanzgesetzli-
chen Wege andere Deckungsmittel im ent-
sprechenden Betrage anszumitteln.
Art. IV.
In so weit diese Doration in den er-
stten Jahren nicht bureichr, wird die k.
Staatsschuld ission ermüäch-
tiget unter verfassungsmägiger Mirwirkung
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der staͤndischen Commissarien den jaͤhrlichen
Mehrbetrag mittelst neuer Anlehen zu decken,
welche im Allgemeinen auf den Staats=
schuldentilgungsfond, insbesondere aber auf
die obenbemerkte Dotation zu versichern
sind.
Um jedoch dergleichen verzinsliche neue
Anleihen möglichst zu mindern, darf das-
senige Geld, welches bey den Finanz-Kas-
sen, und namentlich bey der Central=
Staatskassa auf längere Zeit unbenützt vor-
liegt, der Festungsbau-Dorationskasse un-
verzinslich gegen Rückerstattung im Falle
des Bedarfs überlassen werden, weßhalb
der 9. 12. des Sraatsschuldentilgungsge-
setzes vom 2 3. Dezember 1931 auf so lan-
ge, ale solche Vorschüsse erforderlich sind,
für aufgebeben erklärt wird.
Art. V.
Die Verzinsung und Rückzahlung der
Anleihen, so wie die NRückerstattung der
unverzinslichen Serichbte geschieht von
der Festungsb tions-Kasse, und die
oben unter - III. Nro. 2. bezeich-
nete Dotation flieht daher so lange zu
dieser Kassa fort, bis sämmtliche Anleihen
der Staatsschuldentilgungs-Anstalt samm