Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Entwurfe in der durch Tir. X. §. 7. der Ver- 
fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Form bey- 
gestimmt, und Unsere Agnaten ihren Con- 
sens, wovon gerreue Abschriften im ständischen 
und Reichs-Archive werden niedergelegt wer- 
den, ertheilt haben, — das unter JZiff. I. 
anliegende Gesetz erlassen. 
Die Einhelligkeit aller Reicherdehe den der 
Verhandlung über diesen wichtigen Gegenstand, 
die herglichen Aeußerungeu derselben, die bev- 
nahe Einstimmigkeit der Kammer der Abgeord= 
neten, die Wärme und Würde der in dersel- 
ben gehaltenen Reden, selbst die Rube und 
Besonnenheit der mic der Permanenz der Ei- 
villiste nicht einverstandenen wenigen Abgeord= 
neten und die von denselben bekundete Aner- 
kennung der Notb'vendigleit, — cinem allge- 
mein gefühlten Mipfstlande wenigstens auf die 
Lebenodauer jedes Monarchen abzuhelsen, wa- 
ren für Uns eben so rührende und werthe 
Beweise wahrhaft kreuer Anhänglichkeit und 
Liebe zu Uns und Unserem Kbpniglichen 
Hause, als dieselben für die Stände Unse- 
res Reiches selbst, und für baperische Gesin= 
nungen überhaupt ein vor Deutschland und 
Europa ehrendes und bleibendes Denkmal sind. 
B. 
Die Behandlung neuer oder revidir- 
ter Gesetzbücher. 
Das von Uns an die Stände gebrachte 
Gesetz über die Behandlung neuer oder revi- 
dirter Gesetzbücher lassen Wir, nachdem die 
Stände ihre Justimmung zu demselben erklärt 
baben, in der Beplage II. verkünden. 
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C. 
Die Vindication der Gerichtsbar- 
eiten. 
Wir ertheilen dem von Unseren Stähnden 
über die Bindication der Gerichtsbarkeiten be- 
antragten Zusatze zu dem an dieselben gebrach- 
teen Entwurfe, nachdem bev der Berarhung die 
im Tit. X. §. 7. der Verfassungs-Urkunde 
vorgeschriebenen Formen eingehalten sind, Un- 
sere Genehmigung und erlassen hiernach das 
unter Jisser III. anliegende Gesetz. 
D. 
Die bürgerlichen und polirischen 
Rechte der griechischen Glaubensge- 
nossen. 
Nachdem die Stände dem ven Uns an 
dieselben gebrachten Gesetzentwurfe über die 
bürgerlichen und politischen Rechte der griechi- 
schen Glanbenegenossen in der durch Tit. X. 8.7 
der Verfassungs-Urkunde bestimmten Form ihre 
Zustimmung ertheilt haben, erlassen Wir das 
in der Beplage IV. auliegende Gesetz. 
hinsichtlich der gemischten Ehen wird die von 
Uns im kandtags-Abschiede vom 29. Dec. 
1831 ausgesprochene Erklärung so bald als 
moglich in Vollzug gesetzt werden. 
E. 
Die Vervollständigung der im Rhein- 
kreise geltenden gesetzlichen Bestim- 
mungen in Beziehung auf Brand Ktif- 
tungen. 
Den Gesammeébeschluß der Seinde über 
den Geset-Enewurf, die Vervollständigung der 
Beol. 
Beol. 
Enrsprechend dem Wumsche der Stände iy
	        
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