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Entwurfe in der durch Tir. X. §. 7. der Ver-
fassungs-Urkunde vorgeschriebenen Form bey-
gestimmt, und Unsere Agnaten ihren Con-
sens, wovon gerreue Abschriften im ständischen
und Reichs-Archive werden niedergelegt wer-
den, ertheilt haben, — das unter JZiff. I.
anliegende Gesetz erlassen.
Die Einhelligkeit aller Reicherdehe den der
Verhandlung über diesen wichtigen Gegenstand,
die herglichen Aeußerungeu derselben, die bev-
nahe Einstimmigkeit der Kammer der Abgeord=
neten, die Wärme und Würde der in dersel-
ben gehaltenen Reden, selbst die Rube und
Besonnenheit der mic der Permanenz der Ei-
villiste nicht einverstandenen wenigen Abgeord=
neten und die von denselben bekundete Aner-
kennung der Notb'vendigleit, — cinem allge-
mein gefühlten Mipfstlande wenigstens auf die
Lebenodauer jedes Monarchen abzuhelsen, wa-
ren für Uns eben so rührende und werthe
Beweise wahrhaft kreuer Anhänglichkeit und
Liebe zu Uns und Unserem Kbpniglichen
Hause, als dieselben für die Stände Unse-
res Reiches selbst, und für baperische Gesin=
nungen überhaupt ein vor Deutschland und
Europa ehrendes und bleibendes Denkmal sind.
B.
Die Behandlung neuer oder revidir-
ter Gesetzbücher.
Das von Uns an die Stände gebrachte
Gesetz über die Behandlung neuer oder revi-
dirter Gesetzbücher lassen Wir, nachdem die
Stände ihre Justimmung zu demselben erklärt
baben, in der Beplage II. verkünden.
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C.
Die Vindication der Gerichtsbar-
eiten.
Wir ertheilen dem von Unseren Stähnden
über die Bindication der Gerichtsbarkeiten be-
antragten Zusatze zu dem an dieselben gebrach-
teen Entwurfe, nachdem bev der Berarhung die
im Tit. X. §. 7. der Verfassungs-Urkunde
vorgeschriebenen Formen eingehalten sind, Un-
sere Genehmigung und erlassen hiernach das
unter Jisser III. anliegende Gesetz.
D.
Die bürgerlichen und polirischen
Rechte der griechischen Glaubensge-
nossen.
Nachdem die Stände dem ven Uns an
dieselben gebrachten Gesetzentwurfe über die
bürgerlichen und politischen Rechte der griechi-
schen Glanbenegenossen in der durch Tit. X. 8.7
der Verfassungs-Urkunde bestimmten Form ihre
Zustimmung ertheilt haben, erlassen Wir das
in der Beplage IV. auliegende Gesetz.
hinsichtlich der gemischten Ehen wird die von
Uns im kandtags-Abschiede vom 29. Dec.
1831 ausgesprochene Erklärung so bald als
moglich in Vollzug gesetzt werden.
E.
Die Vervollständigung der im Rhein-
kreise geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen in Beziehung auf Brand Ktif-
tungen.
Den Gesammeébeschluß der Seinde über
den Geset-Enewurf, die Vervollständigung der
Beol.
Beol.
Enrsprechend dem Wumsche der Stände iy