Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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nach Minderung des letztern um 25,000 fl. 
noch übersteigt, zum Zwecke der im vorste- 
henden F. 3. bemerkten Berechnung der 
Zahl der zu erhebenden Rustikalsteuer Sim- 
plen, die provisorische jährliche Rustikal= 
steuerschuldigkeit um 100,Ooo fl. auf Abrech- 
nung gekürzt werden. 
g. 5. 
Die Ausantwortung der Steuerkata- 
ster sammt Duplicaten, Plänen und Aus- 
zügen geschieht sogleich nach deren vollende- 
ter Herstellung in den einzelnen Polizenbe= 
zirken, durch die Steuerkataster-Kommission 
an die oberste Kreisverwaltungsstelle. 
Letztere hat sofort für die Umschreibung 
der Besitzverdunderungen in den Umschreib- 
Katastern der definitiven Steuern neben der 
Fortführung der provisorischen Steuer-Schul- 
digkeits-Betrdge bis zum Eintritt der Per- 
ception der neuen Stener Sorge zu tragen. 
Die #. 600. vo. des Grundsteuer-Ge- 
sebes so wie dessen Bestimmungen über Um- 
schreibung (71 — 82) kommen daher so- 
gleich nach erfolgtem Abschluße und Ertra- 
dition der Kataster des einzelnen Amtsbe- 
zirkes zum Vollzug. 
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5. 6. 
Nach Aushändigung der Katasteraus- 
züge an die Steuerpflichtigen ist in jeder 
Gemeinde der Anfang des auf ein Jahr 
drei Monate für die Grundsteuer festgesetzten 
präclusiven Termines zur Anbringung der 
Reclamationen förmlich proclamiren, und 
hierüber ein Protokoll aufnehmen zu lassen; 
und es läuft somit von diesem Zeitpunkte 
an der im §9. 03 des Grundsteuergesetzes 
für die Reclamationen festgesetzte Termin. 
. 4 
Im Rheinkreise werden nach vollende- 
tem Abschlusse der Kataster eines Cantons die- 
selben an die Behörden und Gemeinden nicht 
bloß zur Umschreibung der Besihveränderung- 
en und Einleitung des Reclamations-Ver- 
fahrens nach den Vorschriften des Grund- 
steuergesetzes extradict; sondern sie dienen zu- 
gleich in Verbindung mit den Häusersteuer= 
katastern, um das bisherige Grundsteuercon" 
tingent der neu karastrirten Cantone unter 
sich, des Cankone unter die Gemeinden, und 
der Gemeinden unter die Steuerpflichtigen 
zu repartiren. 
Diese Jahressteuer nach dem definit- 
ven Kataster giebt die Grundlage dieser 
Reparrition.
	        
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