Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

im Rheinkreise geltenden strafgesetzlichen Be- 
stimmungen hinsichtlich der Brandstiftungen be- 
treffend, haben Wir mit dem vorgeschlagenen 
Bepsatz-Artikel III. genehmigt, und lassen das 
hiernach verfaßte und von Uns saactionirte 
Beot Gesetz unter Ziffer V. anfuͤgen. 
F. 
Die Steuernachlässe betreffend. 
Ueber die Steuernachlässe haben Wir das 
#eg#. unter Zisser VI. beyfolgende Gesetz ausfertigen 
lassen, worin die von den beyden Kammern 
bep ihren Beschlüßen auf den dießfallsigen Ent- 
wurf beantragten Modisicationen beachtet, und 
von Uns in dem Sinne genehmigt worden 
sind, daß das Gesetz nur für die Nachlässe an 
den zu den directen Staatsauflagen gehdrigen 
Scteuern gelte, sohin auf die Rächlässe an den 
indirecten Staatsanflagen, und auf das, was 
hinsichtlich dieser Nachlässe bestehr, keine Be- 
ziehung habe. 
6. 
Gesesz Über die Wiederherstellung der 
Festang Ingolstadt. " 
Wir haben den von den Ständen des 
Reichs zu dem Gesetz-Entwurfe über die 
Deckung der Kosten für die Wiederherstellung der 
Festung Ingolstadt beantragtrn Modisteationen 
Unsere Genehmigung ertheilt, und erlassen 
Bel. das hiernach ausgefertigte, unter Ziff. VII. an- 
VI liegende Gesetz. 
H. 
Abänderung des 9. 114. im Grund- 
Steuer-Gesetze. 
Nachdem der an die Stände gebrachte 
Entwurf, die Abänderung des d. 114. im 
  
10 
Grundsfteuergesetze vom 15. August 1828 be- 
treffend, die Zustimmung bepder Kamwern 
ohne Abänderung erhalten hat — so haben 
Wir denselben als Gesetz sanktionirt, wie 
salches unter Jißer VIII. hler bepfolgt. VI. 
I. 
Marimum der Kreisumlagen und 
Deckung der auf die Kretisfonds hin- 
gewiesenen Bedüärfnisse. 
Wir haben den Modifiscationen, welche 
durch den Gesammrbeschluß der Stände zu dem 
Gesetzentwurfe über die Festsetzung des Mari- 
mums der Kreisumlagen für die Jahre 18## 
und über die Deckung der auf die Krelsfonds 
bingewiesenen Bedürfnisse vorgeschlagen worden 
sind, Unsere Genehmigung ertheilt, und er- 
lassen das hlernach gefaßte unter Ziffer IX. 1 
anliegende Geseg. 
Wir behalten Uns jedoch vor, daß, wenn 
sich an dem Bedürfnisse für die Enrschädigung 
der Lkandrichter durch Versetzung, Quteszirung 
oder Tod eine Mehrung oder Minderung in 
einem Kreise ergibt, an der Repartition des 
Zuschusses auf die Kreisfonds die geeignete 
Aenderung zu machev. 
Die Gutachten der Landrärhe über die Ver- 
wendung der Kreieumlagen zu fakultarlven 
Zwecken werden Wir wie bisher „, forgfäleig 
würdigen, ohne jedoch der Entscheidung über 
die Verwendung vorgreifen zu lassen. 
K. 
Die Errichtung einer haprischen H## 
potheten- und Wechselbank. 
Wir ertheilen den von den Staͤnden zu 
dem an dieselben gebrachten Geschentwurfe äber 
Derrl-
	        
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