im Rheinkreise geltenden strafgesetzlichen Be-
stimmungen hinsichtlich der Brandstiftungen be-
treffend, haben Wir mit dem vorgeschlagenen
Bepsatz-Artikel III. genehmigt, und lassen das
hiernach verfaßte und von Uns saactionirte
Beot Gesetz unter Ziffer V. anfuͤgen.
F.
Die Steuernachlässe betreffend.
Ueber die Steuernachlässe haben Wir das
#eg#. unter Zisser VI. beyfolgende Gesetz ausfertigen
lassen, worin die von den beyden Kammern
bep ihren Beschlüßen auf den dießfallsigen Ent-
wurf beantragten Modisicationen beachtet, und
von Uns in dem Sinne genehmigt worden
sind, daß das Gesetz nur für die Nachlässe an
den zu den directen Staatsauflagen gehdrigen
Scteuern gelte, sohin auf die Rächlässe an den
indirecten Staatsanflagen, und auf das, was
hinsichtlich dieser Nachlässe bestehr, keine Be-
ziehung habe.
6.
Gesesz Über die Wiederherstellung der
Festang Ingolstadt. "
Wir haben den von den Ständen des
Reichs zu dem Gesetz-Entwurfe über die
Deckung der Kosten für die Wiederherstellung der
Festung Ingolstadt beantragtrn Modisteationen
Unsere Genehmigung ertheilt, und erlassen
Bel. das hiernach ausgefertigte, unter Ziff. VII. an-
VI liegende Gesetz.
H.
Abänderung des 9. 114. im Grund-
Steuer-Gesetze.
Nachdem der an die Stände gebrachte
Entwurf, die Abänderung des d. 114. im
10
Grundsfteuergesetze vom 15. August 1828 be-
treffend, die Zustimmung bepder Kamwern
ohne Abänderung erhalten hat — so haben
Wir denselben als Gesetz sanktionirt, wie
salches unter Jißer VIII. hler bepfolgt. VI.
I.
Marimum der Kreisumlagen und
Deckung der auf die Kretisfonds hin-
gewiesenen Bedüärfnisse.
Wir haben den Modifiscationen, welche
durch den Gesammrbeschluß der Stände zu dem
Gesetzentwurfe über die Festsetzung des Mari-
mums der Kreisumlagen für die Jahre 18##
und über die Deckung der auf die Krelsfonds
bingewiesenen Bedürfnisse vorgeschlagen worden
sind, Unsere Genehmigung ertheilt, und er-
lassen das hlernach gefaßte unter Ziffer IX. 1
anliegende Geseg.
Wir behalten Uns jedoch vor, daß, wenn
sich an dem Bedürfnisse für die Enrschädigung
der Lkandrichter durch Versetzung, Quteszirung
oder Tod eine Mehrung oder Minderung in
einem Kreise ergibt, an der Repartition des
Zuschusses auf die Kreisfonds die geeignete
Aenderung zu machev.
Die Gutachten der Landrärhe über die Ver-
wendung der Kreieumlagen zu fakultarlven
Zwecken werden Wir wie bisher „, forgfäleig
würdigen, ohne jedoch der Entscheidung über
die Verwendung vorgreifen zu lassen.
K.
Die Errichtung einer haprischen H##
potheten- und Wechselbank.
Wir ertheilen den von den Staͤnden zu
dem an dieselben gebrachten Geschentwurfe äber
Derrl-