Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

95 
2) nach der Groͤße der vorgefallenen Braud- 
schäden, den hiefür gebührenden Ent- 
schädigungen und den sonstigen noth- 
wendigen Ausgaben der Anstalt. Der 
Betrag jedes Einzelnen zu dem Ge- 
sammt-Ausschlage bemißt sich nach 
dem Maaße seines eingeschriebenen Ka- 
pitals und nach der Feuergefährlichkeit 
seines Objectes in der Art, daß 
I. die massiven mit Stein oder Metall 
gedeckten Gebäude in die uste, 
II. die Gebäude von Fachwerken mit 
Sctein= oder Metall-Dächern in 
die 2te, Zr 
III. die massiven Gebäude mit gänzli- 
cher oder theilweiser Stroh= oder 
Holzdachung in die zte, 
IV. alle übrigen nicht massiven Ge- 
bäude mit Stroh= oder Holzdaé= 
chern aber in die Ite Klasse der 
Gegeben, München den 1. Juloy 18314. 
96 
Feuergefaͤhrlichkeit gereiht, und 
nach Verschiedenheit der Klasse in 
dem Verhältnisse von 0., 10., 11. 
und 12., in Concurrenz gezogen 
werden. 
6 Bei Haupt= und Nebengebäuden, es 
mögen solche unter sich zusammenhängen, 
oder nicht, wird jedes für sich klassificirt. 
9. 7. 
Fuͤr den Fall des gesonderten Fortbe- 
standes einer eigenen Brand-Assecuranz= 
Anstalt im Rheinkreise neben der allgemei- 
nen Brandversicherungs-Aunstalt in den übri- 
en Kreisen, bleibt die gleichzeitige Ver- 
sicherung in Beiden untersagt. 
Das Staatsministerium des Innern 
ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Ge- 
seßes beauftragt. 
Ludyw ig. 
Fürst v. Wrede. 
Gise. 
Frhr. v. Lerchenfeld. 
Fürst v. Oettingen-Wallerstein. 
v. Weinrich. Srhr. v. 
Frhr. v. Schrenk. 
Nach Königlich Allerhöchstem Befehl: 
der 
Staatdrath und General-Sekretär: 
Egid v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.