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mit Beirath und Zustimmung Unserer
Lieben und Getreuen, der Stände des Rei-
ches, beschlossen:
Die Erbauung eines Kanals, welcher
seine Richtung von der Donau beny Kell-
heim im Thale der Altmühl und der Sulz
nach NReumarkt, von da nach Rürnberg,
und durch das Regnizthal nach Bamberg
nehmen wird, zu veranlassen, und unter
nachstehenden gesehlichen Bestimmungen zu
genehmigen:
Erstene: Die Erwerbung des in
der bezeichneten Linie des Kanals gelege-
nen und für dessen Anlagen erforderlichen
öffentlichen und Drivateigenthums solle
nach den Bestimmungen des Tit. IV. J. 8
der Verfassungs= Urkunde und nach den
Normen der hierauf bezüglichen Verord-
nung vom 14. August 1315 als eine zur
Beförderung des dußern und innern Ver-
kehrs dienende gemeinnühige öffeurliche An-
stalt behandelt werden. "
Zweytens: In der Ausführung
dieses Unternehmens, dessen Beginnen von
der Genehmigung der Staatsregierung ab-
hänge, wird einer zu bildenden Privat-Ak-
tiengesellschaft, welcher die Staatsregierung
die Enewürfe zu diesem Kanale zur An-
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nahme vorlegen wird, das Privilegium er-
theilt, und zugleich das Staatsministerium
der Finanzen ermächtige, dieser Gesellschatt,
so bald dieselbe durch die Abnahme von der
Hälfte des ganzen Fonds sich gebilder ha-
ben wird, mit dem vierten Theile der für
die Ausführung ermittelten Actiensumme
als Aktionär in Anwendung der im III.
Titel der Verfassungs--Urkunde §F. 0 Absch. 4
enthaltenen Befugniß über die Vercuße=
rung und Verwendung des Staatsguts
beizutreten.
Drittene: Den Inhabern der Ak-
tien sollen die Kanalanlagen als immer-
währendes Eigenthum verbleiben.
Viertens: Für die Erhebung von
Kanalgebühren nach einem von der Aktien-
gesellschaft festzusetzenden Tarise wird der-
selben serner ein Privilegium auf 00 Jahre
ertheilt, unter der Bedingung jedoch, daß
diese Tarifsätze ein Drittheil der Landfrach-
ten für die gleiche Wegstrecke nach dem
Durchschnirts-Preise ihres gegenwärtigen
Sctandes nicht übersteigen.
Fünftens: Der Aktiengesellschaft
wird ferner die Zusage ertheilt, daß der
Kanal zu keiner Zeit mit einer andern Auflage
unter irgend einer Benennung, als mit