Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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mit Beirath und Zustimmung Unserer 
Lieben und Getreuen, der Stände des Rei- 
ches, beschlossen: 
Die Erbauung eines Kanals, welcher 
seine Richtung von der Donau beny Kell- 
heim im Thale der Altmühl und der Sulz 
nach NReumarkt, von da nach Rürnberg, 
und durch das Regnizthal nach Bamberg 
nehmen wird, zu veranlassen, und unter 
nachstehenden gesehlichen Bestimmungen zu 
genehmigen: 
Erstene: Die Erwerbung des in 
der bezeichneten Linie des Kanals gelege- 
nen und für dessen Anlagen erforderlichen 
öffentlichen und Drivateigenthums solle 
nach den Bestimmungen des Tit. IV. J. 8 
der Verfassungs= Urkunde und nach den 
Normen der hierauf bezüglichen Verord- 
nung vom 14. August 1315 als eine zur 
Beförderung des dußern und innern Ver- 
kehrs dienende gemeinnühige öffeurliche An- 
stalt behandelt werden. " 
Zweytens: In der Ausführung 
dieses Unternehmens, dessen Beginnen von 
der Genehmigung der Staatsregierung ab- 
hänge, wird einer zu bildenden Privat-Ak- 
tiengesellschaft, welcher die Staatsregierung 
die Enewürfe zu diesem Kanale zur An- 
100 
nahme vorlegen wird, das Privilegium er- 
theilt, und zugleich das Staatsministerium 
der Finanzen ermächtige, dieser Gesellschatt, 
so bald dieselbe durch die Abnahme von der 
Hälfte des ganzen Fonds sich gebilder ha- 
ben wird, mit dem vierten Theile der für 
die Ausführung ermittelten Actiensumme 
als Aktionär in Anwendung der im III. 
Titel der Verfassungs--Urkunde §F. 0 Absch. 4 
enthaltenen Befugniß über die Vercuße= 
rung und Verwendung des Staatsguts 
beizutreten. 
Drittene: Den Inhabern der Ak- 
tien sollen die Kanalanlagen als immer- 
währendes Eigenthum verbleiben. 
Viertens: Für die Erhebung von 
Kanalgebühren nach einem von der Aktien- 
gesellschaft festzusetzenden Tarise wird der- 
selben serner ein Privilegium auf 00 Jahre 
ertheilt, unter der Bedingung jedoch, daß 
diese Tarifsätze ein Drittheil der Landfrach- 
ten für die gleiche Wegstrecke nach dem 
Durchschnirts-Preise ihres gegenwärtigen 
Sctandes nicht übersteigen. 
Fünftens: Der Aktiengesellschaft 
wird ferner die Zusage ertheilt, daß der 
Kanal zu keiner Zeit mit einer andern Auflage 
unter irgend einer Benennung, als mit
	        
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