Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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die Errichtung einer baverischen Hypotheken- 
und Wechselbank beantragten Modificationen 
Unsere Genehmigung, und erlassen das hier- 
e# nach gefaßte, unter Jisfer X. beyliegende Gesetz. 
Da die Bank keine Staatsanstalt, sondern 
nur der Aufsicht der Staatsregierung unterge- 
ben ist, so gehdrt dieselbe nicht zu den Gegen- 
ständen, worüber den Ständen nach der Ver- 
fassung Nachweise vorzulegen sind. 
Die Organisation des Bankdirectoriums 
bleibt den Staturen vorbehalten, durch welche 
gesorgt werden wird, daß das Vermdgen der 
Bank bey deren etwaigen Auflbsung nicht ohne 
vorherige Deckung aller ihrer Verbindlichkeiten 
distrahirt werde. 
L. 
Allgemeine Brand versicherungs- 
erdnung. 
Die von den Ständen beschlossenen Modi- 
ficationen des Gesetzentwurfes in Betreff der 
allgemeinen Brandversicherungsordnung und der 
beantragte Zusatz zu §. 6. Nro. IV. sind Uns 
genehm und Wir lassen hiernach das unter 
Jiffer XI. angebogene Gesetz ergehen. 
Dem gekußerten Wunsche, alle Vorzüge 
der Prämien-Gesellschaften aufzunehmen, in so 
weit sie den Grundbestimmungen der inländi- 
schen, auf Gegenseitigkeit gestützten Anstalt nicht 
zuwiderlaufen, — kdanen Wir dermalen nicht 
entsprechen, sondern behalten Uns, da der Ge- 
genstand von höherem Belang ist= die nähere 
Prüfung vor. 
Beol. 
XI 
M. 
Die Erbauung eines Kauals zur Ver- 
bindung der Donau mit dem Rheine. 
Das nach dem Antrage der Stände ge- 
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faßte Gesetz über die Erbauung eines Kanals 
zur Verbindung der Donau mit dem Zheine 
erhait Un sere Genehmigung, und liegt unter 
JZiffer XII. bev. 
N. 
Der Bibliothekbau. 
Wir genehmigen das Gesetz über den 
Bibliothekbau in der beantragten Faffung, wie 
solches unter Zisser XIII. bevliegt, — als Ab--Venl. 
änderung der im Finanzgesetze vom 28. Dr. 
1831. &. 11. 1it. 1. gegebenen Bestimmung. 
O. 
Gesetz über einige Abänderungen 
der Verordnung vom 17. Mai 1818 
über die Verfassung und Verwal- 
tung der Gemeinden. 
Wir ertheilen den von den Ständen zu 
dem an dieselben gebrachten Gesetzentwurfe, ein 
nige Abänderungen des Edictes über die Ver- 
fassung und Verwaltung der Gemeinden betr. — 
beantragten Modisicationen Unsere Genehmi- 
gung, und erlassen das unter Zisser XIV. #an-D#ll. 
liegende, nach solchen gefaßte Gesetz. ' 
P. 
Gesetz über die Ansäßigkeit und 
Verehelichung. 
Das nach den von den Ständen beantrag- 
ten Modificationen über Ansässigmachung und 
Verehelichung gefaßte Gesetz erhält Unsere 
Genehmigung, und liegt unter Jiffer XV. bep. Beon 
Q. 
Gewerbswesen. 
Wir tragen Bedenken, die von den Staͤn- 
den zu dem Gesetzentwurfe über einige Ver-
	        
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