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die Errichtung einer baverischen Hypotheken-
und Wechselbank beantragten Modificationen
Unsere Genehmigung, und erlassen das hier-
e# nach gefaßte, unter Jisfer X. beyliegende Gesetz.
Da die Bank keine Staatsanstalt, sondern
nur der Aufsicht der Staatsregierung unterge-
ben ist, so gehdrt dieselbe nicht zu den Gegen-
ständen, worüber den Ständen nach der Ver-
fassung Nachweise vorzulegen sind.
Die Organisation des Bankdirectoriums
bleibt den Staturen vorbehalten, durch welche
gesorgt werden wird, daß das Vermdgen der
Bank bey deren etwaigen Auflbsung nicht ohne
vorherige Deckung aller ihrer Verbindlichkeiten
distrahirt werde.
L.
Allgemeine Brand versicherungs-
erdnung.
Die von den Ständen beschlossenen Modi-
ficationen des Gesetzentwurfes in Betreff der
allgemeinen Brandversicherungsordnung und der
beantragte Zusatz zu §. 6. Nro. IV. sind Uns
genehm und Wir lassen hiernach das unter
Jiffer XI. angebogene Gesetz ergehen.
Dem gekußerten Wunsche, alle Vorzüge
der Prämien-Gesellschaften aufzunehmen, in so
weit sie den Grundbestimmungen der inländi-
schen, auf Gegenseitigkeit gestützten Anstalt nicht
zuwiderlaufen, — kdanen Wir dermalen nicht
entsprechen, sondern behalten Uns, da der Ge-
genstand von höherem Belang ist= die nähere
Prüfung vor.
Beol.
XI
M.
Die Erbauung eines Kauals zur Ver-
bindung der Donau mit dem Rheine.
Das nach dem Antrage der Stände ge-
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faßte Gesetz über die Erbauung eines Kanals
zur Verbindung der Donau mit dem Zheine
erhait Un sere Genehmigung, und liegt unter
JZiffer XII. bev.
N.
Der Bibliothekbau.
Wir genehmigen das Gesetz über den
Bibliothekbau in der beantragten Faffung, wie
solches unter Zisser XIII. bevliegt, — als Ab--Venl.
änderung der im Finanzgesetze vom 28. Dr.
1831. &. 11. 1it. 1. gegebenen Bestimmung.
O.
Gesetz über einige Abänderungen
der Verordnung vom 17. Mai 1818
über die Verfassung und Verwal-
tung der Gemeinden.
Wir ertheilen den von den Ständen zu
dem an dieselben gebrachten Gesetzentwurfe, ein
nige Abänderungen des Edictes über die Ver-
fassung und Verwaltung der Gemeinden betr. —
beantragten Modisicationen Unsere Genehmi-
gung, und erlassen das unter Zisser XIV. #an-D#ll.
liegende, nach solchen gefaßte Gesetz. '
P.
Gesetz über die Ansäßigkeit und
Verehelichung.
Das nach den von den Ständen beantrag-
ten Modificationen über Ansässigmachung und
Verehelichung gefaßte Gesetz erhält Unsere
Genehmigung, und liegt unter Jiffer XV. bep. Beon
Q.
Gewerbswesen.
Wir tragen Bedenken, die von den Staͤn-
den zu dem Gesetzentwurfe über einige Ver-