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b) aus einem Stadt= oder Marktschrei-
ber,
) aus sechs bis 8 Bürgern.
Die Verwaltung des Kommunal:= so wie
des Stiftungs = Vermögens wird in den
Städten und Märkten der zweyten und
dritten Klasse entweder einem oder mehre-
ren Mitgliedern des Magistrats wie bey
den Städten der ersten Klasse übertragen.
4) Das erforderliche Kanzleypersonal be-
steht:
in den Städten der ersten Klasse nach
Verhältniß der Bevölkerung
a) aus einem oder zweny Sckretären,
dann
b) aus der erforderlichen Zahl von
Schreibern, Magistratsdienern und
Boten.
In den Städten und Märkten der zwey-
ten und dritten Klasse werden die Kanzley=
Geschäfte von den Stadt= und Marktschrei-
bern, mit Beygebung des nöthigen Schrei-
ber-Personals, der erforderlichen Diener
und Boten besorgt.
5) Bey einem großen Stadt-Vermägen
kann auch ein eigener Stadtkämmerer,
Rechnungsführer, so wie bey bedeu-
tenden örtlichen Stiftungen ein eige-
ner Oekonom angestellt werden.
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Die Städte sind ermächtiget, ihr stabi-
les mit Subsumtion unter die IX. Verfas-
sungs-Beylage begabtes Personal unter die
hier festgesetzte Zahl zu vermindern, insbe-
sondere auch, so ferne sie erster Classe sind,
statt zweyer, einen Bürgermeister aufzustel-
len, oder so ferne sie zweyter Classe sind,
statt eines rechtskundigen Rathes einen rechts-
kundigen Bürgermeister mit Stabilität zu
wählen, wenn sie es ihren Verhältnissen
entsprechend finden, Magistrate und Bevoll-
mächtigte solches mit je zwey Drittheilen der
Stimmen beschließen, und dem Beschlusse
die königliche Genehmigung zu Theil wird.-
F. 9.
a) Zur Austellung als rechtskundiger Bür-
germeister oder Magistratsrath ist das
vollendete akademische Studium und
die mit entsprechendem Erfolge be-
standene Concurs-Prüfung für den
Staatsdienst erforderlich.
b) Das Amt eines eigens und färmlich
angestellten Stadt= oder Marktschrei-
bers setzt den Nachweis der für die-
ses Amt erforderlichen Kenntnisse durch
angemessenes Bestehen einer von der
Kreis-Regierung anzuordnenden prac-
tischen Prüfung voraus.
. 10.
Die Bürgermeister, bey welchen die im
&ä. 48. bezeichnete mindere Qualisscation
(C. 468. Abs.
*r* Gem.
50. des.
tm. Ed.)