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vorgeschrieben ist, werden auf die Dauer
von sechs Jahren gewählt, nach deren Ver-
fluß sie ihr Amt niederlegen müssen, wenn
sie nicht aus besonderm Vertrauen wieder
gewählt werden.
Der Bürgermeister und diejenigen Stadt-
räthe aber, bey welchen nach K. 48. eine
höhere Qualification erfordert wird, erhal-
ten bey ihrer Anstellung eine verhältnißms-
ßige fire Besoldung, und sie treten nach
drey Jahren, wenn sie durch eine neue
Wahl in ihren Stellen bestätigt werden,
analog in die Verhältnisse Unserer un-
mittelbaren administrativen Staatsdiener.
Die aus der Burgerschaft erwählten
Magistratsglieder versehen ihre Stellen sechs
Jahre hindurch, jedoch in der Art, daß alle
drey Jahre die Hälfte derselben nach der
sie tressenden Reihe, das erstemal aber
durch das Loos, austritt, und durch eine
neue Wahl ersetzt wird.
Die Bürgermeister, bey welchen die
oben bemerkte höhere Qualifieation nicht
gefordert wird, erhalten einen auf die Dau-
er ihres Amtes beschränkten Functionsge-
halt.
Die aus der Bürgerschaft gewählten
Magistratsglieder empfangen eine verhält-
nißmäßige Entschädigung.
Die Stadt= und Marktschreiber, so wie
der technische Baurakh, wo ein solcher noth-
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wendig ist, sollen nach Verhältniß der Größe
der Städte und Märkte und des Ertrages
des Gemeinde= Vermögens auf eine ihre
Subsistenz sichernde Weise besoldet werden.
Uebrigens ist das Dienstverhältniß der
eigens angestellten Stadt= und Marktschrei-
ber, der Baubeamten und der etwa eigens
angestellten Stadtkämmerer widerruflich, und
zieht weder Pensions= noech sonstige Ansri-
che nach sich, so ferne nicht ein, mit Cu-
ratel-Genehmigung geschlossener Dienstver-
trag anderweite Bestimmungen gibt.
Den aus der Vürgerschaft gewählten
Magistratsgliedern steht die Befugniß zu,
die auf sie gefallene wiederholte Wahl ab-
zulehnen, ohne daß sie usthig hätten, be-
sondere Entschuldigungsgrunde anzuführen
und nachzuweisen.
d. 11.
Die Wahl des gesammten Magistrats
kommt den Gemeinde-Bevollmächtigten zu.
g. 12.
Er verwaltet das gesammte Conimunal-
und das lokale Stiftungs-Vermögen durch
die in seiner Mitte befindlichen Stadt-
oder Märkts-Kämmerer und Stiftungs-
Verwalter, oder wo durch die Stiftungs=
Briefe besondere, mit der gegenwärtigen
Gesetzgebung noch vereinbare Verwaltungen