Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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vorgeschrieben ist, werden auf die Dauer 
von sechs Jahren gewählt, nach deren Ver- 
fluß sie ihr Amt niederlegen müssen, wenn 
sie nicht aus besonderm Vertrauen wieder 
gewählt werden. 
Der Bürgermeister und diejenigen Stadt- 
räthe aber, bey welchen nach K. 48. eine 
höhere Qualification erfordert wird, erhal- 
ten bey ihrer Anstellung eine verhältnißms- 
ßige fire Besoldung, und sie treten nach 
drey Jahren, wenn sie durch eine neue 
Wahl in ihren Stellen bestätigt werden, 
analog in die Verhältnisse Unserer un- 
mittelbaren administrativen Staatsdiener. 
Die aus der Burgerschaft erwählten 
Magistratsglieder versehen ihre Stellen sechs 
Jahre hindurch, jedoch in der Art, daß alle 
drey Jahre die Hälfte derselben nach der 
sie tressenden Reihe, das erstemal aber 
durch das Loos, austritt, und durch eine 
neue Wahl ersetzt wird. 
Die Bürgermeister, bey welchen die 
oben bemerkte höhere Qualifieation nicht 
gefordert wird, erhalten einen auf die Dau- 
er ihres Amtes beschränkten Functionsge- 
halt. 
Die aus der Bürgerschaft gewählten 
Magistratsglieder empfangen eine verhält- 
nißmäßige Entschädigung. 
Die Stadt= und Marktschreiber, so wie 
der technische Baurakh, wo ein solcher noth- 
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wendig ist, sollen nach Verhältniß der Größe 
der Städte und Märkte und des Ertrages 
des Gemeinde= Vermögens auf eine ihre 
Subsistenz sichernde Weise besoldet werden. 
Uebrigens ist das Dienstverhältniß der 
eigens angestellten Stadt= und Marktschrei- 
ber, der Baubeamten und der etwa eigens 
angestellten Stadtkämmerer widerruflich, und 
zieht weder Pensions= noech sonstige Ansri- 
che nach sich, so ferne nicht ein, mit Cu- 
ratel-Genehmigung geschlossener Dienstver- 
trag anderweite Bestimmungen gibt. 
Den aus der Vürgerschaft gewählten 
Magistratsgliedern steht die Befugniß zu, 
die auf sie gefallene wiederholte Wahl ab- 
zulehnen, ohne daß sie usthig hätten, be- 
sondere Entschuldigungsgrunde anzuführen 
und nachzuweisen. 
d. 11. 
Die Wahl des gesammten Magistrats 
kommt den Gemeinde-Bevollmächtigten zu. 
g. 12. 
Er verwaltet das gesammte Conimunal- 
und das lokale Stiftungs-Vermögen durch 
die in seiner Mitte befindlichen Stadt- 
oder Märkts-Kämmerer und Stiftungs- 
Verwalter, oder wo durch die Stiftungs= 
Briefe besondere, mit der gegenwärtigen 
Gesetzgebung noch vereinbare Verwaltungen
	        
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