Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

em eth §. 
125 
Diese Bemerkungen werden mit der 
Rechnung selbst an die Curatel gesendet. 
18. 
Der Magistrat ist schuldig, die Bemer- 
kungen und Abstimmungen der Gemeinde- 
Bevollmächtigten möglichst zu berücksichtigen. 
Abweichende Ansichten des Magistrats 
und der Gemeinde= sowohl, als der beson- 
deren Stiftungs-Bevollmächtigten, werden 
in gemeinsamen Sitzungen des Magistrats 
mit dem betreffenden Gremio der Bevoll= 
mächtigten mundlich berathen, und so ferne 
auch auf diesem Wege die gesondert zu zäh- 
lenden Stimmen jedes dieser beyden Kör- 
ber# nicht übereinstimmende Majoritäten dar- 
bieten, der vorgesetzten Curatel zur Ent- 
scheidung vorgelegt. 
Die Befugniß der Magistrate zu An- 
ordnung von Provisorien ist in solchen Fäl- 
len auf das Vorhandenseyn einer dbsoluten 
Verzugsgefahr beschränkt. « 
0.19. 
Der Gemeinde= Bevollmächtigte, wel- 
cher bey einer angesagten Versammlung 
ohne eine gültige Entschuldigungs = Ursa- 
che, worüber die anwesenden Versammelten 
zu erkennen haben, nicht erscheint, unter- 
liegt in dem ersten Falle einer Strafe von 
einem Gulden zum Lokal-Armenfond, und 
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diese Strafe wird in jedem weiteren Falle, 
in so lange zwischen einem Minimum von 
zwey Gulden, und einem Maximum von 
zwoͤlf Gulden erneuert, als nicht die Ge- 
meinde sich veranlaßt sieht, ein solches Ge- 
meindeglied wegen beharrlicher Vernachläßi- 
gung seiner Bürgerpflicht, durch gemeinsa- 
men Beschluß des Magistrats und der Ge- 
meinde-Bevoll mächtigten, von dem Amte 
förmlich ausguschließen. 
Uebrigens bleibt dem Bestraften der Re- 
kurs an die Curatel für den Fall vorbehal- 
ten, wenn er absolute Hindernisse des Ere 
scheinens und rechtzeitige Entschuldigung 
nachweisen zu können glaubt. 
Gegen den erkannten Ausschluß ist die 
Verfolgung der Berufung bis zu der Kreis- 
regierung gestattet. 
’“vsr 
nämlichen Eigenschaften erfordert, welche 
für die Gemeinde-Bevollmächtigten (§. 76.) 
vorgeschrieben sind. 
Ausnahmen hievon können nur mit Zue 
stimmung der Kreisregierung und im Hin- 
blick auf die besondere Würdigkeit und Be- 
fähigung eines Individuums statt finden. 
Die den Gemeinde-Bevollmächtigten ein- 
geräumten Entschuldigungs-Ursachen (6.77.) 
kommen auch ihnen zu Statten. 
17 
8 
d. 
Bey den Districtsvorstehern werden die 
Me . 
Sem.
	        
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