em eth §.
125
Diese Bemerkungen werden mit der
Rechnung selbst an die Curatel gesendet.
18.
Der Magistrat ist schuldig, die Bemer-
kungen und Abstimmungen der Gemeinde-
Bevollmächtigten möglichst zu berücksichtigen.
Abweichende Ansichten des Magistrats
und der Gemeinde= sowohl, als der beson-
deren Stiftungs-Bevollmächtigten, werden
in gemeinsamen Sitzungen des Magistrats
mit dem betreffenden Gremio der Bevoll=
mächtigten mundlich berathen, und so ferne
auch auf diesem Wege die gesondert zu zäh-
lenden Stimmen jedes dieser beyden Kör-
ber# nicht übereinstimmende Majoritäten dar-
bieten, der vorgesetzten Curatel zur Ent-
scheidung vorgelegt.
Die Befugniß der Magistrate zu An-
ordnung von Provisorien ist in solchen Fäl-
len auf das Vorhandenseyn einer dbsoluten
Verzugsgefahr beschränkt. «
0.19.
Der Gemeinde= Bevollmächtigte, wel-
cher bey einer angesagten Versammlung
ohne eine gültige Entschuldigungs = Ursa-
che, worüber die anwesenden Versammelten
zu erkennen haben, nicht erscheint, unter-
liegt in dem ersten Falle einer Strafe von
einem Gulden zum Lokal-Armenfond, und
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diese Strafe wird in jedem weiteren Falle,
in so lange zwischen einem Minimum von
zwey Gulden, und einem Maximum von
zwoͤlf Gulden erneuert, als nicht die Ge-
meinde sich veranlaßt sieht, ein solches Ge-
meindeglied wegen beharrlicher Vernachläßi-
gung seiner Bürgerpflicht, durch gemeinsa-
men Beschluß des Magistrats und der Ge-
meinde-Bevoll mächtigten, von dem Amte
förmlich ausguschließen.
Uebrigens bleibt dem Bestraften der Re-
kurs an die Curatel für den Fall vorbehal-
ten, wenn er absolute Hindernisse des Ere
scheinens und rechtzeitige Entschuldigung
nachweisen zu können glaubt.
Gegen den erkannten Ausschluß ist die
Verfolgung der Berufung bis zu der Kreis-
regierung gestattet.
’“vsr
nämlichen Eigenschaften erfordert, welche
für die Gemeinde-Bevollmächtigten (§. 76.)
vorgeschrieben sind.
Ausnahmen hievon können nur mit Zue
stimmung der Kreisregierung und im Hin-
blick auf die besondere Würdigkeit und Be-
fähigung eines Individuums statt finden.
Die den Gemeinde-Bevollmächtigten ein-
geräumten Entschuldigungs-Ursachen (6.77.)
kommen auch ihnen zu Statten.
17
8
d.
Bey den Districtsvorstehern werden die
Me .
Sem.