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treffendon Land- oder gutsherrlichen Ge-
richts gewählt, und von dem Land= oder
gutsherrlichen Gerichte bestätigt.
Der bisherige Gemeinde-Vorsteher kann
nie Mitglied des Wahl-Ausschusses seyn.
Stakt dessen tritt ein anderes Gemeinde-
Glied, und zwar ein zweyter Abgeeordneter
der Gemeinde-Bevollmächtigten in den Wahl-
Ausschuß.
. 23.
Die Einwilligung der Gemeinden zur
Aufnahme der Gemeindeglieder, so wie der
Schutzverwandten erfolgt nach Maßgabe
der Gesetze über Ansässigmachung und Ge-
werbswesen.
ashe §. 24.
Ein vorzüglicher Gegenstand der Pflich-
ten und Obsorge des Gemeinde-Auoschusses
ist die Verwaltung des Gemeinde= und Le-
kal-Stiftungs-Vermögens. Diese wird durch
die aufgestellten Gemeinde= und Stiftungs-
Pfleger, als Mitglieder des Gemeinde-Aus-
schusses, vollzogen, welche jedoch gleichwie
die Stadt-Kämmerer und Stiftungs-Ver-
walter bei den Magistraten in allen wichti-
gen Verwaltungs-Angelegenheiten (F. 82)
blos mit Ausnahme der ständigen Einnah-=
men und Ausgaben, an die nach der Stim-
menmehrheit zu fassenden Beschlüsse des
gesammten Ausschusses gebunden sind.
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9. 26. 9.
Der Vorsteher hat die Aufsicht auf die
richtige Erhaltung der Flur= und Mar-
kungs-Grenzen, die er deßhalb zu gewissen
Zeiten mit Zuziehung der Gemeinde: Be-
vollmächtigten und einiger jungen Gemeinde-
Männer zu umgehen hat. Die dabey al-
lenfalls vorgefundenen Mängel und An-
stände sind unverzüglich der einschlägigen
Behörde anzuzeigen.
Jede Gemeinde hat das Recht zur Auf-
stellung verpflichteter Flurwächter. Diese
dürsen Pfändungen vornehmen, und haben
den amtlichen Glauben öfsentlicher Diener,
wenn sie gerichtlich verpflichtet sind.
Die Siebnerey soll in den Gegenden
wo sie besteht, erhalten, und fuͤr die Zu—
kunft die Slebnet ermächtigt werden, ihre
bisherigen Funktionen nach der bisherigen
von den Polizey-Behörden vor Allem zu
prüfenden, zu bestätigenden und bekannt zu
machenden Siebnerordnung auszuüben.
6. 26.
Wenn in der Gemeinde Streitigkeiten
unter den Gemeindegliedern entstehen, so
hat der Gemeinde-Ausschuß die Pflicht und
das Recht, sich der gütlichen Vermittlung
derselben, nach den Vorschriften der Ver-
ordnungen vom 31. May und 20. Oktober
1810 (Regierungsblatt S. 442 und 1001)
zu unterziehen; vorbehaltlich des Rechts der
115. des
——
120. des
em. Ed.)