Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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treffendon Land- oder gutsherrlichen Ge- 
richts gewählt, und von dem Land= oder 
gutsherrlichen Gerichte bestätigt. 
Der bisherige Gemeinde-Vorsteher kann 
nie Mitglied des Wahl-Ausschusses seyn. 
Stakt dessen tritt ein anderes Gemeinde- 
Glied, und zwar ein zweyter Abgeeordneter 
der Gemeinde-Bevollmächtigten in den Wahl- 
Ausschuß. 
. 23. 
Die Einwilligung der Gemeinden zur 
Aufnahme der Gemeindeglieder, so wie der 
Schutzverwandten erfolgt nach Maßgabe 
der Gesetze über Ansässigmachung und Ge- 
werbswesen. 
ashe §. 24. 
Ein vorzüglicher Gegenstand der Pflich- 
ten und Obsorge des Gemeinde-Auoschusses 
ist die Verwaltung des Gemeinde= und Le- 
kal-Stiftungs-Vermögens. Diese wird durch 
die aufgestellten Gemeinde= und Stiftungs- 
Pfleger, als Mitglieder des Gemeinde-Aus- 
schusses, vollzogen, welche jedoch gleichwie 
die Stadt-Kämmerer und Stiftungs-Ver- 
walter bei den Magistraten in allen wichti- 
gen Verwaltungs-Angelegenheiten (F. 82) 
blos mit Ausnahme der ständigen Einnah-= 
men und Ausgaben, an die nach der Stim- 
menmehrheit zu fassenden Beschlüsse des 
gesammten Ausschusses gebunden sind. 
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9. 26. 9. 
Der Vorsteher hat die Aufsicht auf die 
richtige Erhaltung der Flur= und Mar- 
kungs-Grenzen, die er deßhalb zu gewissen 
Zeiten mit Zuziehung der Gemeinde: Be- 
vollmächtigten und einiger jungen Gemeinde- 
Männer zu umgehen hat. Die dabey al- 
lenfalls vorgefundenen Mängel und An- 
stände sind unverzüglich der einschlägigen 
Behörde anzuzeigen. 
Jede Gemeinde hat das Recht zur Auf- 
stellung verpflichteter Flurwächter. Diese 
dürsen Pfändungen vornehmen, und haben 
den amtlichen Glauben öfsentlicher Diener, 
wenn sie gerichtlich verpflichtet sind. 
Die Siebnerey soll in den Gegenden 
wo sie besteht, erhalten, und fuͤr die Zu— 
kunft die Slebnet ermächtigt werden, ihre 
bisherigen Funktionen nach der bisherigen 
von den Polizey-Behörden vor Allem zu 
prüfenden, zu bestätigenden und bekannt zu 
machenden Siebnerordnung auszuüben. 
6. 26. 
Wenn in der Gemeinde Streitigkeiten 
unter den Gemeindegliedern entstehen, so 
hat der Gemeinde-Ausschuß die Pflicht und 
das Recht, sich der gütlichen Vermittlung 
derselben, nach den Vorschriften der Ver- 
ordnungen vom 31. May und 20. Oktober 
1810 (Regierungsblatt S. 442 und 1001) 
zu unterziehen; vorbehaltlich des Rechts der 
115. des 
—— 
120. des 
em. Ed.)
	        
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