Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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stehen, zu wiederholen; Einwanderungen 
aus dem Auslande, insoferne sie mit ge-— 
hoͤriger Bewilligung geschehen, folgen den 
im F. 2. gegebenen Normen. 
&. 7. Die Gemeinden find zur Erhe- 
bung von Aufnahms= Gebühren nach fol- 
genden Normen berechtiget: 
I. für wirkliche Gemeindeglieder: 
a) in Städten erster Klasse wird die 
Aufnahms= Gebühr festgesetzt zwi- 
schen o und 100 fl.; 
b) in Städten zweyter Klasse zwischen 
40 und 6o fl.: 
in Städten dritter Klasse und Märk- 
ten mit magistratischer Verfassung 
zwischen 25 und 40 fl.; 
2 
d) in Landgemeinden nach Maßgabe der 
Größe der mit der Eigenschaft eines 
wirklichen Gemeindegliedes verbunde- 
nen Nutzungen 
zwischen 1 bis 3 fl. 
„ 8 „ 16 „ 
„ 16 „ 25 „ 
In welche dieser drey Haupkklassen jede 
Landgemeinde eingereiht werden soll, wird 
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auf den gutachtlichen Antrag der niedern 
Curatel-Behörde durch die Kreisregierung, 
vorbehaltlich des Rekurses der betreffenden 
Gemeinde an das k. Staats-Ministerium 
des Innern festgesetzt. 
II. Fuͤr Insassen und Beysassen wird 
die Aufnahms-Gebühr festgesetzt. 
a) In Gemeinden mit magistratischer Ver- 
fassung zmischen 10 bis 25 fl., 
b) in Landgemeinden zwischen 1 bis # fl. 
Die näheren Bestimmungen über die 
Abstufungen der Aufnahmsgebühren inner- 
halb der gegebenen Hauptklassen werden 
durch Beschlüsse der Magistrate oder der 
Land-Gemeinde-Verwaltungen, jedoch in 
der Art festgesetzt, daß 
1) Angehörige der nämlichen Gemeinde 
eine verhältnißmäßig geringere Auf- 
nahms-Gebühr zu entrichten haben, 
als 
2) jene, welche aus einer andern inlaͤn- 
dischen Gemeinde gebuͤrtig sind, und 
diese 
3) wieder eine geringere, als die Aus- 
laͤnder;
	        
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