Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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und Getreuen, der Staͤnde des Reiches be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 
F. 1. 
1) Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften der Zollordnung oder gegen die 
in Folge derselben erlassenen und öffent- 
lich bekannt gemachten Anordnungen, ohne 
dadurch das Zollgefäll, — worunker hier 
und in den nachfolgenden Bestimmungen 
alle in der Zollordnung, oder im Tarif, 
oder in den Jollvereinigungs-Verträgen 
bezeichneten Abgaben verstanden werden 
— zu verletzen, unterliegen einer Ord- 
nungsstrafe in Geld, von ein bis fünf 
und zwanzig Gulden. 
2) Bey einer Verkurzung des Zollge- 
fälles: 
a) unter fünf Gulden hat im ersten Fall 
der vierfache Betrag der gefährdeten 
Gebühr als Strafe einzutreten, im 
zweyten Falle der sechsfache Betrag 
der gefährdeten Gebühr, im dritten 
Falle der achtfache Betrag der ge- 
fährdeten Gebühr, und in diesem Falle 
auch die Konfiskation der Waaren, 
an welcher die Defraudation began- 
gen oder beabsichtigt worden ist. 
b) Bey einer Verkürzung des Zollge- 
fälles von fünf Gulden und darüber 
wird im ersten Falle der zehnfache 
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Betrag drr gefährdeten Gebähr als 
Strafe bestimmt, im zweyten Falle 
der fünfzehnfache Betrag der gefähr- 
deten Gebühr und die Konfiskation, 
im dritten Falle der zwanzigfache Be- 
trag der gefähndeten Gebühr und die 
Konfiskation. 
Wer eine Verkürzung des Zollgefälles 
sich noch öfter zu Schulden kommen läßt, 
soll nicht nur der Strafe des dritten Falles 
unterliegen, sondern auch der Gewerbs-Con- 
cession (im Rheinkreise des Patentes) wo- 
bey er defrandirt hat, verlustig werden. 
3) Wer die zollbaren Gegenstände im 
Gewichte, Maaße, oder Werthe (so weit 
dieser als Belegungsmaaßstab angenommen 
ist) in der Art zu gering deklarirt, daß 
die Difserenz den zehnten Theil des dekla- 
rirten Ganzen übersteigt, hiebey aber ein- 
zelne Colli oder Stücke nicht verschwiegen 
hat, — wird um den vierfachen Betrag 
der verkürzten Gebühr bestraft. Im zwey- 
ten Falle tritt die Strafe des achtfachen, 
und im dritten Falle und in allen folgen= 
den Fällen die Strafe des zwölffachen Be- 
trages der verkürzten Gebühr und Konfis= 
kation ein. 
4) Wer einen Passtir= oder Control= 
schein für Waaren, welche von einem in- 
ländischen Orte verführt werden, nicht vor- 
schriftmäßig ablegt, hat den vierfachen Be-
	        
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