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boten ist, die Confiskation derselben ist
ohne weiters sogleich zu erkennen.
N. 12.
Die Untersuchung wegen unterlassung
der vorschristmäßigen und rechtzeitigen Ab-
lage zollamtlicher Papiere muß inner Jah-
resfrist, vom Tage der Ausstellung dieser
Papiere gerechnet, begonnen werden; außer-
dem tritt dle Verjährung ein.
Diese wird durch eine inner des Zeit-
raumes eines Jahres begonnene neue Ueber-
tretung unterbrochen; die erst nach erfolg-
ter Revisions-Erinnerung geschehene Ab-
lage wird als nicht geschehen angesehen.
F. 15.
Den Schadenersatz oder die Zollgebühr
hat der Verurtheilte neben der Strafe be-
sonders zu leisten, ebenso die Kosten der
Untersuchungs-Verhandlungen besonders zu
vergüten.
. 14.
In allen Untersuchungsfällen, in wel-
chen durch das vorliegende Gesetz nicht et-
was Eigenthümliches verordnet wird, sol-
len die allgemeinen, gesetzlichen Bestimmun=
en Anwendung finden.
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. 15.
Ueber Perletzungen der Zollordnung,
bey denen es sich nicht um eine Verbre-
chens= oder Vergehensstrafe handelt, er-
kennen, in so ferne die Contravenienten
auf Belehren über den Fall der Strafe
sich bey Geldstrafen und Confiskationen
nicht selbst freywillig den Aussprüchen der
zuständigen Zollbehörden unterwerfen, in
erster Instanz
a) in den Kreisen diesseits des Nheins
die unmittelbaren königlichen Gerichte,
in deren Bezirken die Verletqzung ent-
deckt wird.
In den standesherrlichen Gebieten soll
es jedoch hinsichtlich der Judikatur, wie
bisher, gehalten werden.
b) Im heinkreise erkennen die königl.
Friedenogerichte, und zwar in der
Eigenschaft als Polizeygerichte und
ohne Concurrenz des öffentlichen Mi-
nisteriums.
Die Judikatur wegen Nichtablage der
Zollpapiere steht denjenigen Gerichts-Be-
hörden zu, in deren Sprengel sich die Zoll-
stätte befindet, bey welcher die Zollpapiere
hätten abgelegt werden sollen.
In den vorbemerkten Fällen der frey-
willigen Unterwerfung hat die Zollbehörde