Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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boten ist, die Confiskation derselben ist 
ohne weiters sogleich zu erkennen. 
N. 12. 
Die Untersuchung wegen unterlassung 
der vorschristmäßigen und rechtzeitigen Ab- 
lage zollamtlicher Papiere muß inner Jah- 
resfrist, vom Tage der Ausstellung dieser 
Papiere gerechnet, begonnen werden; außer- 
dem tritt dle Verjährung ein. 
Diese wird durch eine inner des Zeit- 
raumes eines Jahres begonnene neue Ueber- 
tretung unterbrochen; die erst nach erfolg- 
ter Revisions-Erinnerung geschehene Ab- 
lage wird als nicht geschehen angesehen. 
F. 15. 
Den Schadenersatz oder die Zollgebühr 
hat der Verurtheilte neben der Strafe be- 
sonders zu leisten, ebenso die Kosten der 
Untersuchungs-Verhandlungen besonders zu 
vergüten. 
. 14. 
In allen Untersuchungsfällen, in wel- 
chen durch das vorliegende Gesetz nicht et- 
was Eigenthümliches verordnet wird, sol- 
len die allgemeinen, gesetzlichen Bestimmun= 
en Anwendung finden. 
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. 15. 
Ueber Perletzungen der Zollordnung, 
bey denen es sich nicht um eine Verbre- 
chens= oder Vergehensstrafe handelt, er- 
kennen, in so ferne die Contravenienten 
auf Belehren über den Fall der Strafe 
sich bey Geldstrafen und Confiskationen 
nicht selbst freywillig den Aussprüchen der 
zuständigen Zollbehörden unterwerfen, in 
erster Instanz 
a) in den Kreisen diesseits des Nheins 
die unmittelbaren königlichen Gerichte, 
in deren Bezirken die Verletqzung ent- 
deckt wird. 
In den standesherrlichen Gebieten soll 
es jedoch hinsichtlich der Judikatur, wie 
bisher, gehalten werden. 
b) Im heinkreise erkennen die königl. 
Friedenogerichte, und zwar in der 
Eigenschaft als Polizeygerichte und 
ohne Concurrenz des öffentlichen Mi- 
nisteriums. 
Die Judikatur wegen Nichtablage der 
Zollpapiere steht denjenigen Gerichts-Be- 
hörden zu, in deren Sprengel sich die Zoll- 
stätte befindet, bey welcher die Zollpapiere 
hätten abgelegt werden sollen. 
In den vorbemerkten Fällen der frey- 
willigen Unterwerfung hat die Zollbehörde
	        
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