Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

175 — — 176 
a) von vier und weniger Zugthieren 
1kr. pf. 
b) von fünf oder sechs 3 „ 2 „ 
IP) von sieben oder mehreren 5 „ 1„ 
2) zweirädrigen für jedes Zug- 
thier bel einer Bespannung: 
a) von einem oder zwei 348 
#thieren 1 „ 35 
b) von drei verglelchen 3 „2„ 
Fc) vier dergleichen und * 
reren 
3) ist der Radbeschlag eines 
Lastfuhrwerks auswaͤrts und 
in gerader Flaͤche sechs Zoll 
und daruͤber breit, auch 
ohne hervorstehende Naͤgel 
oder Stifte, so wird statt 
der Saͤtze 1. Lit. b. und 
c. und 2. Lit. b. und c. 
nur entrichtet von jedem 
Zugthier „ 3. 
4) von Schlitten füc jedes 
Zugthier ohne Unterschied 
der Zahl „ 3„ 
B. von unbeladenen: 
1) Frachtwigen für jedes Zug- 
thier so «1«—« 
2) von hewöhnlichem Land- 
fuhrwerke, deßgleichen von 
Schlitten zum Fortschaffen 
von Lasten fuͤr jedes 3 
thier * – % 2 % 
E 
* 
— 
II. von ledigen Pferden und 
Maulthieren mit oder ohne 
Last von jedenn . ke. 20f . 
III. von Ochsen, Kühen und 
Eseln pr Stück —,„ 10 
IV. von Kälbern, Rindern, 
Fohlen, Ziegen, Schafen, 
deämmern und Schweinen 
wird, wenn deren weni- 
ger als fünf Stücke sind, 
nichts entrichtet, von fünf 
Stücken und mehr aber für 
jede fünf Stücke . ——o,. 1 „ 
Anmerk. Reisende bezahlen das Weggeld 
sernerhin nach den Bestimmungen und Vor- 
aussetzungen des f. 20 der Zollordnung vom 
15. August 1828, jedoch mit dem Unter- 
schiede, daß bei der Rückvergütung das Aver- 
sum nach sechzig, statt nach fünfzig Stun- 
den in Berechnung kommen darf. 
II. Zusätzliche Bestimmungen: 
1) Ein Lastfuhrwerk wird fär bela- 
den angenommen, wenn ausser den 
Zubehörungen und Futter für höch- 
stensdrei Tage, an anderen Gegenstän- 
den mehr als die Ladung eines Schub- 
karrens, nämlich zwei Centner auf 
demselben sich besinde. 
2) Zur Bespannung eines Fuhrwerkes 
werden alle dabey befindlichen Pferde 
(auch der Vorspann) gerechnet, wel-
	        
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