Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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che nicht augenscheinlich eine andere 
Bestimmung haben. Dagegen soll 
an solchen Orten, wo durch ausge- 
haͤngte Tafeln bemerklich gemacht ist, 
daß wegen der steilen Ansteigung 
Vorspann zu nehmen sey, wegen 
dieses Vorspanns keine Erhsßhung 
der Tarifsätze eintreten. 
Von Lastwagen oder Karren, deren 
Radbeschläge weniger als zwei Zoll 
breit sind, ingleichen von solchen 
deren Radbeschláge zwar eine größere 
Breite, aber in der dusseren Seite 
eine gebogene Fläche oder hervorste: 
hende Kopfndgel oder Stifte haben, 
sollen die Sätze des Tarifs doppelt 
entrichtet werden. Jedoch soll diese 
Bestimmung bei den gewöhnlichen 
Landfuhrwerken erst mit dem 1. Jän- 
ner 1835 in Wirksamkeit treten. 
) Die Buuchtheile ker Gesammtstun- 
denzahl bis zu vier Achtel kommen 
gar nichte, über vier Achtel aber als 
eine ganze Stunde in Ansatz. 
1II. Befreiungen. 
Befceit sind: 
1) Fuhrwerke mit adungen im innern 
Verkehr und im Ausgange; 
2) Fuhrwerke mit Lbadungen im Durch- 
gange auf den (nach Abschn. III. Abs. 
IV. des Zolltarifs) begünstigten Steas- 
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sen, und zwar ganz oder theilweise 
nach dem Ermessen der Regierung; 
alle diejenigen Gegenstaͤnde der Ein- 
fuhr, welche nach der Zollordnung 
und dem Tarif vom Jahre 1828 ein, 
fuhrzollfrei oder vom Zollbeischlag 
befreit waren; , 
4) Fuhren fuͤr Bestellung eigenthuͤmli- 
cher Grundstuͤcke, auch von und nach 
den Muͤhlen im Graͤnzbezirke beladen 
und unbeladen; 
5) Hülfs= und Schubfuhren, beladen 
und unbeladen; 
6) leeres Fuhrwerk ohne Unterschied mit 
inländischem Anspanne; 
7) Vieh im innern Verkehr und im 
Ausgange; 
8) Vieh im Durchgange auf den (Absch. 
III. Abs. IV. des Jolltarifs) begün- 
stigten Straßen; 
0) Alpen= und Weidevieh im Gränzbe= 
zirke; 
IV. Erhebung. 
1) Die Erhebung des Chausseegeldes 
erfolgt je bei dem Eintritts Zollamte 
oder der gemeinschaftlichen Anmelde- 
stelle bis zum nächsten Haupezoll= 
oder Nebenamte im Innern, oder 
bis zu der eigenen Weggeldstation, 
und von da für die eingehenden, 
wenn auch schon verzollten Gegen- 
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