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che nicht augenscheinlich eine andere
Bestimmung haben. Dagegen soll
an solchen Orten, wo durch ausge-
haͤngte Tafeln bemerklich gemacht ist,
daß wegen der steilen Ansteigung
Vorspann zu nehmen sey, wegen
dieses Vorspanns keine Erhsßhung
der Tarifsätze eintreten.
Von Lastwagen oder Karren, deren
Radbeschläge weniger als zwei Zoll
breit sind, ingleichen von solchen
deren Radbeschláge zwar eine größere
Breite, aber in der dusseren Seite
eine gebogene Fläche oder hervorste:
hende Kopfndgel oder Stifte haben,
sollen die Sätze des Tarifs doppelt
entrichtet werden. Jedoch soll diese
Bestimmung bei den gewöhnlichen
Landfuhrwerken erst mit dem 1. Jän-
ner 1835 in Wirksamkeit treten.
) Die Buuchtheile ker Gesammtstun-
denzahl bis zu vier Achtel kommen
gar nichte, über vier Achtel aber als
eine ganze Stunde in Ansatz.
1II. Befreiungen.
Befceit sind:
1) Fuhrwerke mit adungen im innern
Verkehr und im Ausgange;
2) Fuhrwerke mit Lbadungen im Durch-
gange auf den (nach Abschn. III. Abs.
IV. des Zolltarifs) begünstigten Steas-
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sen, und zwar ganz oder theilweise
nach dem Ermessen der Regierung;
alle diejenigen Gegenstaͤnde der Ein-
fuhr, welche nach der Zollordnung
und dem Tarif vom Jahre 1828 ein,
fuhrzollfrei oder vom Zollbeischlag
befreit waren; ,
4) Fuhren fuͤr Bestellung eigenthuͤmli-
cher Grundstuͤcke, auch von und nach
den Muͤhlen im Graͤnzbezirke beladen
und unbeladen;
5) Hülfs= und Schubfuhren, beladen
und unbeladen;
6) leeres Fuhrwerk ohne Unterschied mit
inländischem Anspanne;
7) Vieh im innern Verkehr und im
Ausgange;
8) Vieh im Durchgange auf den (Absch.
III. Abs. IV. des Jolltarifs) begün-
stigten Straßen;
0) Alpen= und Weidevieh im Gränzbe=
zirke;
IV. Erhebung.
1) Die Erhebung des Chausseegeldes
erfolgt je bei dem Eintritts Zollamte
oder der gemeinschaftlichen Anmelde-
stelle bis zum nächsten Haupezoll=
oder Nebenamte im Innern, oder
bis zu der eigenen Weggeldstation,
und von da für die eingehenden,
wenn auch schon verzollten Gegen-
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