Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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stände bis zum endlichen Bestim- 
mungsorte für die durchgehenden Ge- 
genstände aber bis zum Austritts-Zoll= 
amte oder bis zu der gemeinschaft- 
lichen Anmeldestelle nach hiefür be- 
sonders erfelgender Instruktion. 
2) Bei gemischten Ladungen werden die 
befreiten von den nichtbefreiten Ge- 
genständen ausgeschieden, und nur 
die lebteren nach dem respectiven An- 
schlage der Zuglasten (ede zu zwölf 
Jollzentnern) in Schuldigkeit gesetzt. 
3) Weggelder im Gesammtbetrage unter 
drei einen halben Kreuzer werden 
nicht erhoben; die höheren aber in 
das Heberegister eingetragen, und da- 
für Quittungen ausgestellt, die den 
Zoll= und Control-Bediensteten auf 
Verlangen vorzuweisen sind. 
4) Der Ertrag dieser Chausseegelder wird 
Gegeben, München, am 1. July 1834. 
Ku d 
Fürst v Wrede. Frhr. v. Lerchenfeld. 
Fürst v. Oettingen-Wallerstein. 
Nach Königlich 
Gise. 
180 
ausschließlich zur Aufhebung und Ab- 
lösung der Brücken= und Pflaster- 
zölle in den Gemeinden verwendee, 
soweit er nämlich dazu nöthig seyn 
wird. 
V. Strafbestimmungen. 
Weggelddefraudationen werden mit dem 
vierfachen Betrage der verkürzten Gebühr 
beahndet. Beträgt diese nicht mehr als 
dreißig Kreuzer, oder werden bloße Forma- 
litäten verletzt, so tritt nur eine arbiträre 
Strafe von einem Gulden bis einen Gul- 
den dreißig Kreuzer ein. Die Abwandlung 
erfolgt bey den betreffenden Polizeibehörden, 
wenn nicht etwa der Kontravenient sich der- 
selben bei dem Zellamte freiwillig unterwirft. 
Unser Staatsministerium der Finan- 
zen hat im geeigneten Benehmen mit Un- 
serem Scaateministerium des Innern diese 
Bestimmungen in Vollzug zu bringen. 
w i 08. 
v. Weinrich Frhr. v. 
Frhr. v. Schrenk. 
Allerhöchstem Befehl: 
der 
Staatsrath und General-Sekretär: 
Egid v. Kobell.
	        
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