Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

195 
dem Transporte zollpflichtiger fremder 
oder gleichnamiger inlaͤndischer Waa- 
ren auch ausserhalb des Grenzbezirks 
den Joll-, Steuer, oder Polizeibedien= 
steren über die transportirten Waaren — 
und in so fern es Artikel der vor- (2) 
bezeichneten Art sind, — auch darüber 
aufrichtige Ausk unft zu geben haben, 
von wem und woher die Waaren bezo- 
gen werden sind, und wohin, auch an 
wen sie abgeliefert werden sollen. 
10. Hausvisit ationen und Revisio- 
nen der Waarenlager. 
. 37. 
Sind Gründe vorhanden, zu vermu- 
ehen, daß irgend jemand im Grenzbezirke 
sich einer Uebertretung der ZJollgesetze schul- 
dig gemacht habe, oder zu einer solchen 
Uebercretung durch Bergung verbotener oder 
zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können 
zur Ermittlung derartiger Kontraventionen 
Nachsuchungen nach solchen Vorräthen, un- 
ter Erforderung des Ausweises über die 
geschehene Verzollung oder den inländischen 
Ursprung der vorgefundenen Waaren, und 
selbst Hausvisitationen von ZJollbediensteten 
unter Leitung eines Oberkontroleurs (Grenz, 
koneroleurs) oder eines andern Beamten 
gleichen oder höheren Ranges vorgenommen 
werden; Hausvisitationen jedoch nur unter 
Juziehung der Lokal-Polizelbehörden und 
nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnen- 
untergang. 
Der Beobachrung dieser Foͤrmlichkei- 
ten bedarf es nicht, wenn auf der That betrof- 
fene, von den Zaollbediensteten verfolgte 
Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. 
s. w. einen Zustuchesort suchen. 
In solchen Fälleh müssen die verdäch- 
tigen Räume den verfolgenden Jollbedienste= 
ten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit 
geöffnet, und es dürfen letztere in Ausübung 
ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchrigen auf 
keine Weise gehindert werden. 
Auch sind unter den vorgedachten Nach- 
suchungen die gewöhnlichen Revisionen bei 
den, auf den Grund des §. 35. dieses Ge- 
setzes unter Kontrole stehenden Gewerbtrei- 
benden nicht begriffen. 
. 38. 
Haussuchungen ausserhalb des Grenz- 
bezirkes zum Zwecke der Verfolgung einer 
Uebertretung der Zollgesehe können nur von 
den zu Untersuchung solcher Uebertretungen 
kompetenten Behörden angeordnet und unter 
deren Leitung vorgenommen werden. 
11. Köperliche Visitartionen. 
li 
Personen, gegen welche der Augen- 
schein den Verdacht erregt, daß sie Waa- 
ren unter den Kleidern verborgen haben, 
und welche der Aufforderung der Zollbe=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.