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dem Transporte zollpflichtiger fremder
oder gleichnamiger inlaͤndischer Waa-
ren auch ausserhalb des Grenzbezirks
den Joll-, Steuer, oder Polizeibedien=
steren über die transportirten Waaren —
und in so fern es Artikel der vor- (2)
bezeichneten Art sind, — auch darüber
aufrichtige Ausk unft zu geben haben,
von wem und woher die Waaren bezo-
gen werden sind, und wohin, auch an
wen sie abgeliefert werden sollen.
10. Hausvisit ationen und Revisio-
nen der Waarenlager.
. 37.
Sind Gründe vorhanden, zu vermu-
ehen, daß irgend jemand im Grenzbezirke
sich einer Uebertretung der ZJollgesetze schul-
dig gemacht habe, oder zu einer solchen
Uebercretung durch Bergung verbotener oder
zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können
zur Ermittlung derartiger Kontraventionen
Nachsuchungen nach solchen Vorräthen, un-
ter Erforderung des Ausweises über die
geschehene Verzollung oder den inländischen
Ursprung der vorgefundenen Waaren, und
selbst Hausvisitationen von ZJollbediensteten
unter Leitung eines Oberkontroleurs (Grenz,
koneroleurs) oder eines andern Beamten
gleichen oder höheren Ranges vorgenommen
werden; Hausvisitationen jedoch nur unter
Juziehung der Lokal-Polizelbehörden und
nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnen-
untergang.
Der Beobachrung dieser Foͤrmlichkei-
ten bedarf es nicht, wenn auf der That betrof-
fene, von den Zaollbediensteten verfolgte
Schleichhändler in Häusern, Scheunen u.
s. w. einen Zustuchesort suchen.
In solchen Fälleh müssen die verdäch-
tigen Räume den verfolgenden Jollbedienste=
ten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit
geöffnet, und es dürfen letztere in Ausübung
ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchrigen auf
keine Weise gehindert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nach-
suchungen die gewöhnlichen Revisionen bei
den, auf den Grund des §. 35. dieses Ge-
setzes unter Kontrole stehenden Gewerbtrei-
benden nicht begriffen.
. 38.
Haussuchungen ausserhalb des Grenz-
bezirkes zum Zwecke der Verfolgung einer
Uebertretung der Zollgesehe können nur von
den zu Untersuchung solcher Uebertretungen
kompetenten Behörden angeordnet und unter
deren Leitung vorgenommen werden.
11. Köperliche Visitartionen.
li
Personen, gegen welche der Augen-
schein den Verdacht erregt, daß sie Waa-
ren unter den Kleidern verborgen haben,
und welche der Aufforderung der Zollbe=