Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Gesetzblatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
  
M. 11. 
München den 6. Dezember 1837. 
  
Inha lt. 
Soll-Strafgesetz. (I. Beilage zum Abschlede für die Stände= Versammlung.) 
Zoll-Serafgesectz. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
« Pfalzgraf bey Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben rc. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes und mit Beirath und Zustim- 
mung Unserer Lieben und Getreuen der 
Stände des Reiche beschlossen und verordnen, 
wie folge: 
1. 
Verletzungen des JZollgesetzes 
und der Sollordnung. 
a. Strafe der Contrebande. 
K. 1. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, de- 
ren Ein-, Durch= oder Ausfuhr verboten ist, 
diesem Verbote zuwider ein-, durch= oder 
auszuführen, hat die Confiskation der Ge- 
genstände, in Bezug auf welche die Conere= 
bande verübt worden ist, und zugleich eine 
Geldbuße verwirkt, welche dem voppelten 
Werthe jener Gegenstände gleichkommt. 
Beträgt der einfache Werth nicht sieben 
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