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k. Entschaldigung mit der Unbekaunt-
schaft der Jollgesetze.
. 26. ·
Unbekanntschaft mie den Bestimmung-
en des Zollgesetzes, der Zollordnung und
des Zollstrafgesetzes und den in Folge
derselben bekannt gemachten Verwaltungs-
Vorschriften soll Niemand, auch nicht dem
.. Ausländer zur Enrschuldigung gereichen.
I. Verjährung.
. 27.
Bei Uebertretungen, auf welche nur
eine Ordnungs, oder derselben gleichgeltende
Strase (F. 17. No. 1.) gesetzt ist, tritt
die Verjährung der Setrase nach Verfluß
eines Jahres; im Falle eine Contrebande
oder Defraudation begangen ward, nach
Versluß von dre# Jahren ein.
Rücksichelich der anderweitigen Erfor-
derniße zur Verjséhrung har es bei den
geltenden Gesetzen sein Verbleiben.
II. Strafver fabren.
1) Verfahren bei Entdeckung ei-
ner Uebertretung.
. 28.
Die vorlckusige Feststellung des That-
bestandes bei Enedeckung einer Uebertretung
erfolgt durch die Zollbehörden, denen es ob-
liegt, sich der Gegenstände der Uebertretung,
und wenn es zur Deckung der Abgaben,
Scrafen, Kosten erforderlich ist, auch der
Transportmittel durch Beschlagnahme zu
versichern.
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Fremde und unbekannte Uebertreter kön=
nen verhaftet, und bis sie sich legitimiren
und Sicherheie stellen, an das nächste Ge-
riche zur Verwahrung abgellefert werden.
K. 29.
Das Prorokoll, welches von der Zoll-
Behörde über den Thatbestand aufgenom-
men wird, muß die Namen der anwesen-
den Personen, die Angabe des Vorfalls mit
allen Umständen, und die Unterzeichnung
der Anwesenden oder die Erwähnung, war-
um sie nicht haben unterzeichnen wollen,
oder können, enthalten.
Das von zwei Zollbeamten über eine
von ihnen enddeckte Uebertretung vorschrift-
mäßig aufgenommene Protokoll begründet
-einen vollen Beweis der darin aus eigener
Wahrnehmung angegebenen Tharsache.
2) Verfahren hinsichtlich der in
Beschlag genommenen Gegen-
stánde.
F. 30.
Die in Beschlag genommenen Ge-
genstände werden von der Untersuchungsbe-
hörde oder auf deren Anordnung so lange
verwahrt, bis das Erkenntniß in Rechts-
krase übergegangen ist. «
Die Freilassung derselben ist vor aus-
gemachter Sache nur dann zulaͤßig, wenn
durch baare Erlegung des vollen Werths
und der Zollgefaͤlle, oder durch Buͤrgschaft
genuͤgende Sicherheit geleistet wird, und