Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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ses der Zoll-Vereins= und Handels-Verträge 
— in geeigneter Weise mit theilen lassen, 
und mit besonderem Wohlgefallen aus dem 
Gesammt-Beschluße der Stände deren dank- 
bare Anerkennung der durch diese segens- 
volle Erweiterung des Joll-Vereins für Bay- 
ern neu erdffneten Quellen zur Befdrderung 
seines Handels und seiner Industrie ent- 
nommen. Mit dieser Unserer Kinig- 
lichen Erklärung verbinden Wir die Ver- 
sicherung, daß die Vor behalte, welche, 
und #ie solche schon im Jahre 1831. 
zum Zwecke der Ausbildung des ZJoll-Vereins 
durch neue Abschlüsse inhaltlich des da- 
maligen Landtags= Abschiedes sankrionirt 
worden, in der Weise, wie in dem stän- 
dischen Gesammt-Beschluße zum Frommen 
des Ganzen neuerdings auch für die Zu- 
kunft bezeichnet worden, auch fernerhin 
ganz so, wie bisher, Behufs der Errei- 
chung des gemeinsam gewünschten] Zweckes 
mit aller Sorgfalt werden benützt werden. 
III. Besondere Postulate. 
Gleichmäßig genehmigen Wir die Ge- 
sammt= Beschlüsse der Kamwern auf die weiter 
gestellten Postulate, nämlich: 
1.) Die Verminderung oder auch Aufhebung, 
so wie die Erhdhung der Joll= und an- 
deren Gebühren, im Interesse der Land- 
wirthschaft, der Industrie und des Han- 
dels, wenn die übrigen Vereins-Staaten 
nach den Bestimmungen der in Mitte lie- 
genden Joll Vereins-Verträge sich deßfalls 
vereinbaren sollren, oder wenn für 
das Kdnigreich Bayern in Ansehung der 
Gebühren, welche eine Privative Einnah- 
me bilden, im Inkeresse der Landwirth= 
schaft, der Judustrie oder des Handels 
eine Herabsetzung oder Verminderung für 
2.) 
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zeitgemäß erachtet werden wellte, un- 
ter dem Vorbehalte zu verfügen, daß, 
wenn alle hiernach getroffenen Abaänderungen 
des Tarifs bei der nächsten Stände-Ver- 
sammlung- die Zustimmung der Stände 
nicht erholten, selbige mit dem Schluße 
der Sitzungen beider Kammern wieder 
aufhdren, und dagegen die abgeänderten 
Zölle und sonstige Gebühren nach den frü- 
bheren gesetzlichen Bestimmungen wieder 
erhoben werden sollen; 
die Modifkation einzelner Tarifsätze be- 
hufs der eudlichen Eiaführung des schon 
angegebenen. Joll-Gewichtes und resp. zur 
Aufnahme dieses Gewichtes, als allge- 
meinen Gewichtes für Berechnung der Joll- 
Abgaben im Vereins-Joll-Tarife unter der 
Bedingung zuzulassen, daß dadurch eine 
Erhdhung, des Tarifs im Ganzen nicht er- 
zielt werde; daß die den vereinelándischeu- 
Fabriken und Gewerben unentbehrlichen rohen 
Stoffe in keinem Falle auch vur der kleint 
sten Erhbhung unterworfen werden; es 
sep denn, daß das Inceresse der Lands 
wirthschaft, der Industrie und des Hanf“ 
dels in Uebereinstimmung mit dem, im 
Postulate 1. enthaltenen Zugeständnisse ec 
dringend erfordere; und daß endlich die 
Zustimmung der nächsten Stände- Versamm 
lung in derselben Weise, wie in dem 
oben genannten Postulate I. vorbehalter 
bleibe; 
Das Chausseegeld betreffend: 
mir Rücksicht auf die gelegenheitlich der jüng- 
sten General-Conferenz erhobenen Erinner= 
ung, solche Einrichrungen zu kreffen, wel- 
che jedes Mißverständniß hinsichtlich der 
noch fortbestehenden Chaussee = Gelderheb= 
ung nach Erforderniß der Verhältnisse zu 
beseitigen vermoögen, bis etwa in allen 
Vereins-Staaten auch übereinstimmend