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ses der Zoll-Vereins= und Handels-Verträge
— in geeigneter Weise mit theilen lassen,
und mit besonderem Wohlgefallen aus dem
Gesammt-Beschluße der Stände deren dank-
bare Anerkennung der durch diese segens-
volle Erweiterung des Joll-Vereins für Bay-
ern neu erdffneten Quellen zur Befdrderung
seines Handels und seiner Industrie ent-
nommen. Mit dieser Unserer Kinig-
lichen Erklärung verbinden Wir die Ver-
sicherung, daß die Vor behalte, welche,
und #ie solche schon im Jahre 1831.
zum Zwecke der Ausbildung des ZJoll-Vereins
durch neue Abschlüsse inhaltlich des da-
maligen Landtags= Abschiedes sankrionirt
worden, in der Weise, wie in dem stän-
dischen Gesammt-Beschluße zum Frommen
des Ganzen neuerdings auch für die Zu-
kunft bezeichnet worden, auch fernerhin
ganz so, wie bisher, Behufs der Errei-
chung des gemeinsam gewünschten] Zweckes
mit aller Sorgfalt werden benützt werden.
III. Besondere Postulate.
Gleichmäßig genehmigen Wir die Ge-
sammt= Beschlüsse der Kamwern auf die weiter
gestellten Postulate, nämlich:
1.) Die Verminderung oder auch Aufhebung,
so wie die Erhdhung der Joll= und an-
deren Gebühren, im Interesse der Land-
wirthschaft, der Industrie und des Han-
dels, wenn die übrigen Vereins-Staaten
nach den Bestimmungen der in Mitte lie-
genden Joll Vereins-Verträge sich deßfalls
vereinbaren sollren, oder wenn für
das Kdnigreich Bayern in Ansehung der
Gebühren, welche eine Privative Einnah-
me bilden, im Inkeresse der Landwirth=
schaft, der Judustrie oder des Handels
eine Herabsetzung oder Verminderung für
2.)
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zeitgemäß erachtet werden wellte, un-
ter dem Vorbehalte zu verfügen, daß,
wenn alle hiernach getroffenen Abaänderungen
des Tarifs bei der nächsten Stände-Ver-
sammlung- die Zustimmung der Stände
nicht erholten, selbige mit dem Schluße
der Sitzungen beider Kammern wieder
aufhdren, und dagegen die abgeänderten
Zölle und sonstige Gebühren nach den frü-
bheren gesetzlichen Bestimmungen wieder
erhoben werden sollen;
die Modifkation einzelner Tarifsätze be-
hufs der eudlichen Eiaführung des schon
angegebenen. Joll-Gewichtes und resp. zur
Aufnahme dieses Gewichtes, als allge-
meinen Gewichtes für Berechnung der Joll-
Abgaben im Vereins-Joll-Tarife unter der
Bedingung zuzulassen, daß dadurch eine
Erhdhung, des Tarifs im Ganzen nicht er-
zielt werde; daß die den vereinelándischeu-
Fabriken und Gewerben unentbehrlichen rohen
Stoffe in keinem Falle auch vur der kleint
sten Erhbhung unterworfen werden; es
sep denn, daß das Inceresse der Lands
wirthschaft, der Industrie und des Hanf“
dels in Uebereinstimmung mit dem, im
Postulate 1. enthaltenen Zugeständnisse ec
dringend erfordere; und daß endlich die
Zustimmung der nächsten Stände- Versamm
lung in derselben Weise, wie in dem
oben genannten Postulate I. vorbehalter
bleibe;
Das Chausseegeld betreffend:
mir Rücksicht auf die gelegenheitlich der jüng-
sten General-Conferenz erhobenen Erinner=
ung, solche Einrichrungen zu kreffen, wel-
che jedes Mißverständniß hinsichtlich der
noch fortbestehenden Chaussee = Gelderheb=
ung nach Erforderniß der Verhältnisse zu
beseitigen vermoögen, bis etwa in allen
Vereins-Staaten auch übereinstimmend