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verliert, kann jederzeit von dem Zollamte, wel-
ches sie ausgestellt hat, ein Zeugniß daruͤber
verlangen, daß er, laut der Zollbuͤcher, seine
zollgesetzlichen Verbindlichkeiten erfuͤllt habe.
Dieses Zeugniß gilt als Beweis der er-
fuͤllten Verbindlichkeit.
Sollte die Ausstellung einer in dem
Zollgesetze oder der Zollordnung vorgeschrie-
benen amtlichen Urkunde verweigert werden,
so ist dagegen Beschwerdefuͤhrung an die
oberste Zollverwaltungsstelle zuläßig. #
Wird Beschwerde nicht geführt, so muß
der Angeschuldigte bei der Untersuchung
rechesförmlich darthun, daß ihm, ungeachtet
er seine Verbindlichkeit erfüllt hat, die Aus-
fertigung dieser Urkunde verweigert wor-
den ist. .
Die Beamten haben für allen aus une
rechtemäßiger Verweigerung oder Verzögerung
der Ausstellung entstehenden Schaden zu haf-
ten, vorbehaltlich des gegen sie einzuleitenden
Disciplinar-Strafoerfahrens.
. Der Beweis der Erfüllung solcher Ver-
bindlichkeiten, worüber keine amtlichen Ur-
kunden auszustellen sind, kann auf erho=
bene Klage auch durch erceptionsfreie Jeu-
gen geführt werden.
4. Erledigung der Strafsachen im
administrativen Wege.
9. 33.
In allen Faͤllen der Verletzung des Zoll-
gesetzes oder der Zollordnung, wo es sich nicht
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um eine Verbrechens- oder Vergehens-Strafe
handelt, kann der Uebertreter auf Belehren
uͤber den Fall der Strafe, sich bei Geldstrafen
und Confiskationen dem Ausspruche der zu-
ständigen Zollbeh#rde freiwillig unterwerfen.
Geschiehe dieses, so hat die Jollbehörde ein
Protokoll aufzunehmen, welches enthäde
1.) die Art und Weise, in welcher die Be-
stimmungen des Zollgesetzes oder der
Zollordnung übertreten worden;
2.) die bestimmte, oder, im Falle des §. 17.
Nr. 2., die der Zollbehörde als den Um-
ständen angemessen erscheinende Strafe;
3.) die Erkldrung des Uebertreters, daß
er vorziehe, der Strafe ohue gerichtliche
Verhandlung und Enescheidung sich zu
unterwerfen;
4.) den hierauf von der Zollbehörde gefaß-
ten Beschluß;
5.) die Bemerkung, daß der Uebertreter die
Serafe dem Beschluße gemáß, wirk-
lich bezahlt oder für die Bezahlung hin-
reichende Sicherheit geleister, — dann
im Falle der eintretenden Confiskation,
daß er die Gegenstände der Confiska-
tion der Behörde überlassen habe, oder
daß ihm dieselben gegen Entrichtung
ihres ordnungsgemäß ausgemittelten
Werthes zurückgegeben worden; endlich
6.) die Bemerkung, daß die nöthige War-
nung vor Rückfall stattgefunden habe.
Wer hiernach auf dem administrativen