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einen Zwangsabtretungs-Antrag eine be-
jahende Weisung geschehen. S. 120.
Art. XV «
— — Ladung bei Entwehrungen im Rhein-
kreise. S. 126. Nro. 3. zu Art. XII.
Landbau. Was aus dem Bereiche des Land-
baues als Neubauten zu betrachten. S.
169. B.
Landbauten. Sind aus den Kreisfonds zu
bestreiren. S. 168. Nro. 5.
Landes-Universitäten. Siehe Universitären.
Landgerichte. Kbnigl. allerbochste Erklär=
ung den Antrag der Stände, die Verklei-
nerung und Reform der Landgerichte betr.
S. 35. Xl.
Landgerichte. Ueberweisung der Ausgaben
für dieselben auf die Kreisfonds. S.
167. B.
Landgerichtsphysikate; deren Unterhal-
tung aus den Kreiefonds. S. 167. D. 2.
Landkommissariate. Der Gesammt-
Staarsaufwand auf die Landcommissariate
zählt zu den Kreislasten. S. 167. C.
Landräthe. K. Allerhdcbste Sanction des
Gesetzentwurfes über einige Ergänzungen
des Gesetzes vom 15. August 1828, die
Einführung der Landräthe betr. S. 9.
Tagsgebühren der Landraths Mitglieder.
S. 133. Art. V. — UAuthentische Er-
läuterung des §. 2. Jiffer 2. Lit. b)
des Gesetzes vom 15. August 1828,
bezüglich der sich ergebenden Ueberschüsse.
aus den Kreisfonds. S. 133. Art. VI.—
Bevollmächrigte der Standesberren bei der
Landratheversammlung. S. 134. Art. VII.
Recht des Kdnigs die Sitzungen der Land=
rätbe zu verlängern, zu vertagen, oder
aufzulbdsen. S. 134. Art. VIII. — Vor-
nahme einer neuen Wahl. S. 135.
Gesetz über einige Abänderungen
II
des Gesetzes vom 15. August 1828, dle
Einführung der Landräthe betr. S. 129
— 1356.
Wahl der Landraths Candidaten aus der
Classe der adeligen Gutsbesitzer. S. 131.
Art. I. Wahl der Landraths-Candidaten
aus der Classe der Geistlichkeit. S. 181.
Art. II. Bei den Wahlen der Land-
raths-Candidaten entscheidet relative Stims
menmehrheit. S. 132. Art. III. Ablehnung
der Wahl von Selten der Standesherren.
S. 132. Art. IV. Wenach die Abe
lehnbarkeit der Candidatur bei den übrli-
gen Classen sich richte. S. 132. Art. IV.
der Aufwand auf die Landräthe,
Diäten rc. ist den Kreisfonds Uberwlesen.
S. 170. Art. IV.
— — Prüfung der Straßen = Neuban-
ten durch den Landrath. S. 170. Art. III.
kandungsplätze. Jollgesetzliche Bestimme
ungen hierüber. S. 189. 9. 25.
Landstraßen. Finauzgesetzliche Bestimmung
hinsichtlich der Landstraßen. S. 159. b.
andwirthschafts= und Gewerbsschu-
len; sind Kreislasten. S. 168. Nr. 4.
Lehengüter. Verfahren, wenn sie als Ger-
genstände der Hilfsvollstreckung benannt
werden. S. 93. 9. 93.
M.
Mainfluß-Co'rrection. Finanzgesetzliche
—Bestimmung hierüber S. 157. c.
Malzaufschlag. Kbnigliche Allerhdchste
Erklärung auf den Antrag der Stände
wegen Revision des Malzaufschlagsgese-
es. S. 29.
Marktverkehr, siehe Meßverkehr.
Maximum, der Gemeindeumlagen im Rhein-
kreise. S. 151. Art. XI.