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an Uns gebrachten Antrag finden Wir zur
Beruͤcksichtigung nicht geeignet.
Dem Antrage in Betreff des Anschla=
ges der den Klbstern überlassenen
Staatsrealitäten ist bereits durch die
von Uns verfügte Beseicigung des deßfallsf-
gen irrehümlichen Vortrages im Budget zu-
vorkommende Gewährung zu Theil geworden.
B.
Zum Finanz-Gese tze,
Die Wuͤnsche und Antraͤge betreffend:
1. die Heilbaͤber zu Steben und za
Hoͤhenstadt,
II. die Staats-Gebaͤude und Gefaͤng-
niß-Bauten;
III. die Rhein-Durchstiche
werden Wir in Erwägung nehmen.
Was hiernächst
IV. die beantragten Credite betriffr, so be-
darf es dießfalls nach Unserer allge-
meinen Erklärung in Betreff des Bud-
gers keiner weiteren Bescheidung.
V. Ueber den Antrag wegen fernerer Juschüsse
zur Vollendung der katholischen Kir-
che in Ansbach haben Wir Uns ber
reiss besonders ausgesprochen.
C.
Zu den Nachweisungen über die Verwen-
dung der Staats-Einnahmen.
Die Anträge:
I. wegen Revisson des Malzaufschlags-
Geseces, worüber Wir bereits im Jahr
1828 den Ständen — jedoch ohne earspre-
chenden Erfolg von ihrer Seite — einen
Entwurf haben vorlegen lassen,
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II. wegen Reoision der Verordnung
vom 8. Juni 1807 über die Pen-
sions-Beiträge,
werden Wir näherer Erwägung unterstellen. —
In den Antrag.:
auf Revision der Taxene und
Stempel-Ordnung
Zedenken Wir bei dem engen Zusammeahange,
dieses Gegenstandes mit der allgemeineu Gesetz-
ghebung, ver der Hand noch nicht einzugehen.
D.
Zu den Nachweisungen über die
11 WNWT r
III.
——N-NN
“ gungs- Anstalt.
I. Die Ueberlassung unbenützter Gel-
der aus den Finanzkassen an die
Staatsschuldentilgungs= Anstalt
sindet in Gemäßheit des Schuldentilgungs-Ge-
setzes vom 28. Dezbr. 1831 F. 12. ohnehin
statt, und wird auch bezüglich der Festungst
Bau--Dotations-Kasse im Falle des Artikels
IV. im Gesetze vom 1. Juli 1834 Platz greifen.
II. Die Verkäufe der Staats-Realic#
ten
treten nur da ein, wo das Gesetz dieselben ge-
Kattet, und es versteht sich auch von selbst,
daß die Wiedererwerbung von Dominical-Renten
oder anderen Besitzungen statt der verdußertea
Staats-Realitckten bewirkt werde, wann und wo
solches mit Vortheil moglich ist, während die
Kaufschillinge bei der Staatsschuldentilgungs-
Austalt nach dem Gesetze Über die Staatsschuld
vom 22. Juli 1819 Art. VIII. NRr. 4.
lit. c. einstweilen verzinslich angelegt werden.
Den Antrag .
ReduktiondekCapitaliemem
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Staatsschuldentilgungs= Anstalt
betr.