Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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an Uns gebrachten Antrag finden Wir zur 
Beruͤcksichtigung nicht geeignet. 
Dem Antrage in Betreff des Anschla= 
ges der den Klbstern überlassenen 
Staatsrealitäten ist bereits durch die 
von Uns verfügte Beseicigung des deßfallsf- 
gen irrehümlichen Vortrages im Budget zu- 
vorkommende Gewährung zu Theil geworden. 
B. 
Zum Finanz-Gese tze, 
Die Wuͤnsche und Antraͤge betreffend: 
1. die Heilbaͤber zu Steben und za 
Hoͤhenstadt, 
II. die Staats-Gebaͤude und Gefaͤng- 
niß-Bauten; 
III. die Rhein-Durchstiche 
werden Wir in Erwägung nehmen. 
Was hiernächst 
IV. die beantragten Credite betriffr, so be- 
darf es dießfalls nach Unserer allge- 
meinen Erklärung in Betreff des Bud- 
gers keiner weiteren Bescheidung. 
V. Ueber den Antrag wegen fernerer Juschüsse 
zur Vollendung der katholischen Kir- 
che in Ansbach haben Wir Uns ber 
reiss besonders ausgesprochen. 
C. 
Zu den Nachweisungen über die Verwen- 
dung der Staats-Einnahmen. 
Die Anträge: 
I. wegen Revisson des Malzaufschlags- 
Geseces, worüber Wir bereits im Jahr 
1828 den Ständen — jedoch ohne earspre- 
chenden Erfolg von ihrer Seite — einen 
Entwurf haben vorlegen lassen, 
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II. wegen Reoision der Verordnung 
vom 8. Juni 1807 über die Pen- 
sions-Beiträge, 
werden Wir näherer Erwägung unterstellen. — 
In den Antrag.: 
auf Revision der Taxene und 
Stempel-Ordnung 
Zedenken Wir bei dem engen Zusammeahange, 
dieses Gegenstandes mit der allgemeineu Gesetz- 
ghebung, ver der Hand noch nicht einzugehen. 
D. 
Zu den Nachweisungen über die 
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III. 
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“ gungs- Anstalt. 
I. Die Ueberlassung unbenützter Gel- 
der aus den Finanzkassen an die 
Staatsschuldentilgungs= Anstalt 
sindet in Gemäßheit des Schuldentilgungs-Ge- 
setzes vom 28. Dezbr. 1831 F. 12. ohnehin 
statt, und wird auch bezüglich der Festungst 
Bau--Dotations-Kasse im Falle des Artikels 
IV. im Gesetze vom 1. Juli 1834 Platz greifen. 
II. Die Verkäufe der Staats-Realic# 
ten 
treten nur da ein, wo das Gesetz dieselben ge- 
Kattet, und es versteht sich auch von selbst, 
daß die Wiedererwerbung von Dominical-Renten 
oder anderen Besitzungen statt der verdußertea 
Staats-Realitckten bewirkt werde, wann und wo 
solches mit Vortheil moglich ist, während die 
Kaufschillinge bei der Staatsschuldentilgungs- 
Austalt nach dem Gesetze Über die Staatsschuld 
vom 22. Juli 1819 Art. VIII. NRr. 4. 
lit. c. einstweilen verzinslich angelegt werden. 
Den Antrag . 
ReduktiondekCapitaliemem 
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Staatsschuldentilgungs= Anstalt 
betr.
	        
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