Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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dann die Art der Einhebung dieses Aufschlages 
betreffend, werden Wir nach Titel X. 6. 5. 
der Verfassungs-Urkunde durch Unseren Staatss 
Rarh näher untersuchen und eurscheiden lassen. 
Mit diesen Unseren Eurtschliessungen 
ertheilen Wir den Stáuden Unseren Abschied, 
und obgleich auf der einen Seite verschiedene 
Vorgänge in der nun geendigten, sehbr verlän- 
gerten Sitzung der Kammern die unangenehme 
Nothwendigkeit berbeigeführt haben, mancher- 
lei Verirrungen in das Gebiet der Uns zu- 
stebenden Königlichen Rechte, namentlich je- 
ner der Organisarion und der Verwalktung, 
auf den Grund der Verfassungs-Urkunde, 
welche Wir in allen ihren Theilen, so wie 
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sie ist, aufrecht und unverrückt zu erbalten, 
fest entschlessen sind, mit Erust zurückwei- 
sen zu müssen; so haben Wir doch auf der 
andern Seite in mehrf#ltigen Aeusserungen und 
Beweisen standhaft gesetzlicher Gesinnung= 
treuer Anhänglichkeit und unbefangener, redli- 
cher Bestrebungen für das wahre Gemeinwohl 
die vollesie Beruhigung gefunden, und erken 
nen dieselben mit landesvaterlichem Wohlge- 
fallen. « 
Wir schließen die gegenwaͤrtige Ver- 
sammlung und bleiben Unseren Lieben und 
Gerreuen, den Ständen des Reiches mit be- 
sonderer Kdniglicher Huld und Gnade sters ge- 
wogen. 
Gegeben München am 17. November 1837. 
Ludwig. 
Färst v. Wrede. Freiherr v. Gise. GFreiherr v. Schrenk. v. Wir- 
schinger. Erhr. v. Hertling. Staatsrath v. Abel. 
Nach königlich allerhöchstem Befehl 
Geheimer Rath v. Kreutzer.
	        
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