91
dem zur Zeit der Schaͤtzung lausenden
Preise der Guͤter und Gerechtigkeiten zu
bestimmen.
Der Glaͤubiger und der Schuldner
sind berechtiget, bei der Aufnahme der
Schaͤtzung persoͤnlich gegenwaͤrtig zu seyn;
sie können gegen die Werthserhebung ent-
weder sogleich am Schaͤtzungstermine, oder
hoͤchstens in 8 Tagen nachher Erinnerun-
gen machen, doch darf hiedurch das wei-
tere Verfahren niemals aufgehalten werden,
noch gegen den hierüber gefaßten richter-
lichen Beschluß ein Rechtemittel stattfinden.
g. 88.
Die Bestimmungen der Gerichtsord-
nung Cap. XVIII. #. 7. No. 3., dann
des Prozeß-Gesetzes vom 22. Juli 1819
. 32., die dem Schuldner zu bewilligende
Frist zum Selbstoerkaufe ansehnlicher Gü-
ter, Gutskörper rc. 2c. betr. und die Stelle
im 1. Absatze des 9. 31. des nämlichen
Gesetzes, so weit dort von diesem Selbst-
verkaufe die Rede ist, finden keine Anwen-
dung mehr.
89.
Eine stille Gant (Gerichtsordnung Cep.
XVIII. 9. 7. No. 9.) hat nicht mehr
state.
. 0.
Die Versteigerung unbeweglicher Guͤ-
ter muß:
92
a.) wenn es sich von einzelnen Grund-
stuͤcken handelt, wenigstens drei Wo-
chen vorher in der Gemeinde, wo sie
liegen, und in drei, oder nach den
Anträgen der Betheiligten auch in
mehreren benachbarten Gemeinden (F.
80. a.), "
b.) bei größeren Gütern und ganzen An-
wesen, so ferne sie den Werth von
1000 fl. nicht übersteigen, wenigstens
sechs Wochen vorher im ganzen Ge-
richtsbezirke, und nach den Anträgen
der Betheiligten in den angrenzenden
Gerichtsbezirken (F. 80. b.),
.) bei sehr ansehnlichen Gütern, Guts-
körpern, Fabriken 2c., wenigstens zwei
Monate vorher im Kreise (F. 80. c.)
bekannt gemacht werden.
Den Hypothek= und den übrigen ak-
teumässig bekannten Gläubigern ist die Ver-
steigerung besonders bekannt zu machen.
9. 91.
Die oͤffentliche Bekanntmachung muß
enthalten eine kurze Beschreibung des Gu-
tes nach seinen Bestandtheilen, Rechten,
und daraufliegenden Lasten, dann nach sei-
ner Benubungsfähigkeir; serner den Schätz
ungswerth, oder den ausgemittelten Ertrag,
und die Kanfsbedingungen, welche für die
Kaufslustigen von besonderem Interesse sind,
oder seyn können.