Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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B. in Faͤllen oͤffentlichen Nothstandes, 
naͤmlich bei Feuers- und Wassergefahr, Erd- 
beben und Erdfällen, sowie in Kriegs= und 
anderer dringender Noth, ohne vorgängi- 
ges förmliches Verfahren und ohne Auf- 
halt, jedoch gegen nachträgliche volle Ent- 
schaͤdigung. 
Die Lehens-Fideicommiß= oder Stamm- 
guts-Eigenschaft steht der Zwungs-Abere- 
tung nicht entgegen. 
Art. II. 
In Beziehung auf unkörperliche Rechte 
findet eine Zwangs-Entäusserung nur in 
soferne statt, als diese Rechte dem für das 
Unternehmen zu verwendenden Grund-Ei- 
genthume ankleben, und es muß in solchem 
Falle der Entwehrungs Berchrigte 
1) nutzbare Rechte auf anderen unbeweg- 
lichen Sachen, welche aktiv mit dem 
Entwehrungs-Gegenstande verbunden 
sind, auf Verlangen des Elgenthü- 
mers gegen volle Entschäbigung des 
letzteren übernehmen; 
2.) nutzbare Rechte, welche passiv auf 
dem Entwehrungs-Gegenstande ruhen, 
durch volle Entschädigung ihrer Be- 
sitzer ablösen, wenn diese darauf drin- 
gen, oder die Ausübung sener Rechte 
mit der neuen Bestimmung des Ge, 
genstandes nicht mehr vereinbarlich ist. 
Art. III. 6 
Bei Gegenständen, deren Theilung 
  
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nachtheilig auf die Benüßbarkeit des Ge- 
sammt-Gegenstandes zurückwirkt, kann nicht 
wider Willen des Eigenthümers auf theil- 
weise Abtretung erkannt werden. — Insbe- 
sondere darf die Theilung eines Gebäude- 
Complexes, oder die Trennung der zu dem 
Umfange desselben gehsrigen Gárten und 
Hofsaithen oder eines Theiles derselben von 
dem Gesammt-Complexe nur mit Einwil- 
ligung ded Eigenthümers stattfinden. 
Art. IV. 
Die Entwehrung kann unter den Vor- 
aussetzungen des Art. I. in Anspruch genom- 
men werden: 
1.) von öffentlichen Stellen und Behörden, 
2) von Gemeinden und von denjenigen 
Gesellschaften und Privaten, denen von 
der Regierung unter Bedingungen, 
welche die Erreichung des Zweckes und 
seiner Gemeinnützigkeit sichern, die 
Ausführung einzelner im Art. I. auf- 
gezählten Unternehmungen eingeräumt 
wird. 
I1I. Titel. 
Von der Entschädigung und dem 
Maaßstabe derselben. 
Art. V. 
Die Entschdbigung für jede zwangs- 
weise Abtretung von Grundeigenthum muß 
enthalten: 
1.) den gemeinen Werth des abzutretenden 
Gegenstandes;
	        
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