Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Lasten noch übrig bleibe, in Anschlag zu 
bringen, außerdem aber auch alle die im 
Art. V. Nro. 2. bezeichneten, dem Eigen- 
thümer zugehenden Nachthelle. 
Art. VII. 
Nach vorstehenden Normen ist die 
Entschaͤdigung auch in den Art. I. lit. B. 
bezeichneten Nothfaͤllen nachtraͤglich, jedoch 
moͤglichst bald zu ermitteln und zu leisten. 
Art. VIII. 
Bei zwangsweiser Beschwerung des 
Grundeigenthums mit einer Dienstbarkeit 
für öffentliche Zwecke ist die Entschädi- 
gung nach der Natur und dem Umfange 
der Dienstbarkeit durch gürliche Ueberein- 
kunft der Betheiligten, oder durch richterli- 
ches Ermessen zu bestimmen. 
Art. IX. 
Werths-Erhöhungen, welche dem ganz 
oder theilweise abzutretenden Gegenstande erst 
in Folge des die Abtretung veranlassenden 
Unternehmens zuwachsen oder zuwachsen könn- 
ten, kommen bei der Entschädigungs-Er- 
mittlung nicht in Anschlag. 
Art. X. 
In Fällen, wo dem Empfänger der 
Entschädigungs-Summe das Recht der 
freien Verfügung darüber entweder gar nicht 
oder niche allein zusteht, ist nach den beste- 
henden Gesetzen zu verfahren. 
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Art. XI. 
Die auf dem Abtretungs-Gegenstande 
ruhenden Hypotheken, und die in Bezlehung 
auf denselben im Hypothekenbuche etwa einge- 
tragenen Verfügungs-Beschränkungen erls- 
schen durch dessen Entwehrungj die Forderung- 
en, für welche sie bestellt waren, gehen jedoch 
auf die Entschädigungs-Summe über, und 
es muß diese Summe, welche, so weit sie 
reicht, und wenn sie die hypothezirten For- 
derungen übersteigt, bis zum Betrage jener 
Hopotheken und deren Zinsen bei Geriche 
zu hinterlegen ist, an den Gläubiger aus- 
bezahlt, oder nach gesetzlicher Ordnung, 
oder nach Uebereinkunft der Betheiligten, 
an diese vertheilt werden. 
Handelt es sich nur von Beschwerung 
mit einer Dienstbarkeit, so tritt Gleiches 
in Bezug auf den Uebergang der hypothe- 
karischen Forderung und eingetragenen Ver- 
fügungs-Beschränkungen auf die Entweh- 
rungs' Summe und auf die Verwendung 
derselben ein, jedoch bestehen die hy- 
pothekarischen Forderungen und Verfügungs- 
Beschränkungen, in so weit sie aus der 
Enrschädigungs = Summe nicht befriediget 
oder beseitiget werden könnten, auf dem 
nunmehr mit der Dienstbarkeit beschwerten 
Grundeigenthume fort. 
« Art. XII. 
Nach rechtsfoͤrmlich vollzogener Zustel- 
lung der Ladung (Art. XV.) darf der
	        
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