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nach Maßgabe des Grabes der Verschulbung auf zwei bis zehn Taler,
ober bei Unvermögen auf verhaältnismäßiges Gefängnis festzusetzen ist.
8 169. Das abziehende Gesinde ist schuldig, alles was ihm zum
Gebrauche in seinen Geschäften oder sonst zu seiner Aufbewahrung ane
vertraut worden, der Herrschaft richtig zurück zu liefern.
§ 170. Den daran durch seine Schuld entstandenen Schaden muß
es der Herrschaft ersetzen (S# 65 bis 69).
Abschied.
§ 171. Bei dem Abzuge ist die Herrschaft dem Gefinde einen schrift-
lichen Abschiedb und ein der Wahrheit gemäßes Zeugnis über seine ge-
leisteten Dienste zu erteilen schuldig.
§ 172. Werden dem Gesinde in diesem Abschiede Beschuldigungen
zur Last gelegt, die sein weiteres Fortkommen hindern würden, so kann
es auf polizeiliche Untersuchung antragen.
§ 173. Wird dabei die Beschuldigung unbegründet befunden, so
muß die Obrigkeit dem Gesinde den Abschied auf Kosten der Herrschaft
ausfertigen lassen, und letzterer fernere üble Nachreden bei namhafter
Strafe untersagen.
§ 174. Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde, welches sich
grober Laster und Veruntrenung schuldig gemacht hat, das Gegenteil
wider besseres Wissen bezeugt, so muß sie für allen einem Dritten daraus
entstehenden Schaden haften.
§ 175. Die folgende Herrschaft kann sich also an fie wegen des
derselben durch solche Laster oder Beruntreuungen des Dienstboten ver-
ursachten Nachteils halten.
§ 176. Auch soll eine solche Herrschaft mit einer Geldstrafe von
einem bis fünf Talern zum besten der Armenkasse des Orts belegt werden.
3. Gesetz, betreffend die Derletzung der Dienstpflichten des Gesindes
und der ländlichen Arbeiter, vom 24. April 1854. (G.-S. S. 214.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen tr., ver-
ordnen für den ganzen Umfang des Staats mit Ausnahme der Hohen-
zollerschen Lande, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
§ 1. Gesinde, welches hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstig-
keit gegen die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten
Personen sich zuschulden kommen läßt, oder ohne gesetzmäßige Ursache
den Dienst versagt oder verläßt, hat auf den Antrag der Herrschaft, un-
beschadet deren Rechts zu seiner Entlassung oder Beibehaltung, Geldstrafe
bis zu fünf Talern oder [Gefängnis--] Haft bis zu drei Tagen verwirkt.
Dieser Antrag kann nur innerhalb 14 Tagen seit Verübung der
Uebertretung oder, falls die Herrschaft wegen der letzteren das Gesinde
vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, vor dieser Entlassung gemacht werden.
Den Autrag auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1852 bei der
Lokalpolizeibehörde anzubringen, ist nur dann zulässig, wenn weder die
Herrschaft, noch ein von ihr bestelliter Stellvertreter oder ein Beamter der