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I. bezuͤglich der nothwendigen, gesetzlich
auf die Kreise hingewiesenen Ausgaben
1.) in saͤmmtlichen Kreisen:
a.) durch die auf bestehenden speciellen
Rechtstiteln und Bewilligungen be-
ruhenden Fundations= und Dota-
tionsbeicrdge oder anderen Reich-
nisse des Staates, oder der Ge-
meinden,
durch die vorbehaltlich des Staats-
Eigenthums den Kreisen zur Benütz-
ung zu überlassenden, zum öffent-
lichen Dienste erforderlichen Staats-
gebdude,
durch Ueberlassung der für Dienst-
wohnungen und Dienstgründe derje-
nigen Beamten, welche zu den auf
Kreisfonds übergehenden Dienstes-
Kathegorien gehören, in jeder Fi-
nanzperiode etatistrten Summen,
a.) durch die von der Staatskasse
zum Gesammtbetrage der Kreisla-
sten budgetmäßig zu leistenden Necto-
Aversal, Zuschüsse,
e.) durch die nach F. 2. lit. a. des
Landrathsgesetzes vom 15. August
1828. von drey zu drey Jahren in
maximo festzusetzende Kreis-Umlage
für norhwendige Zwecke.
2.) Im Rheinkreise neben den so eben
bezeichneten, ihm verhältnißmäßia-zu=
kommenden Bezügen, durch Surro-
b.)
IDK.gD
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girung des Nettobetrages der halben
Thür= und Fenstersteuer aus der
Staatskasse.
II. Bezüglich der fakultativen, zu ge-
meinnützigen Zwecken und Anstalten zu ver-
wendenden Ausgaben durch das nach Maaß-
gabe des §. 2. lit. b. des Landrathsgese-
btzes vom 15. August 1828. von drey zu
drey Jahren, festzusetzende Maximum der
Kreis-Umlagen für fakultative Zwecke.
III. Die etwaigen Erübrigungen an
den jährlichen Aversal, Zuschüssen aus Staats-
fonds, oder an den Kreis-Umlagen und
anderen Mitteln verbleiben den Kreisfonds,
und sollen zufolge Artikel VII. des Ge-
sehes, einige Ergänzungen des Gesebes vom
15. August 1828. die Einführung der
Landräthe betreffend, verwendet werden.
Art. X.
Auf die Natural-Bezüge, welche zu
den auf die Kreisfonds übergehenden Dienst-
gehalten gehören, und in dem Staats-Bud-
get nach Durchschnittspreisen angesetzt sind,
wird mit den Kreisen jährlich nach den
Normalpreisen abgerechnet.
Art. XI.
Die aus etwaigen Veränderungen in
dem Bestande der Kreisgrenzen hervorge-
henden Mehrungen und Minderungen der
Kreisausgaben sind zwischen den betreffen-
den Kreisen durch entsprechende Erhöhung