Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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I. bezuͤglich der nothwendigen, gesetzlich 
auf die Kreise hingewiesenen Ausgaben 
1.) in saͤmmtlichen Kreisen: 
a.) durch die auf bestehenden speciellen 
Rechtstiteln und Bewilligungen be- 
ruhenden Fundations= und Dota- 
tionsbeicrdge oder anderen Reich- 
nisse des Staates, oder der Ge- 
meinden, 
durch die vorbehaltlich des Staats- 
Eigenthums den Kreisen zur Benütz- 
ung zu überlassenden, zum öffent- 
lichen Dienste erforderlichen Staats- 
gebdude, 
durch Ueberlassung der für Dienst- 
wohnungen und Dienstgründe derje- 
nigen Beamten, welche zu den auf 
Kreisfonds übergehenden Dienstes- 
Kathegorien gehören, in jeder Fi- 
nanzperiode etatistrten Summen, 
a.) durch die von der Staatskasse 
zum Gesammtbetrage der Kreisla- 
sten budgetmäßig zu leistenden Necto- 
Aversal, Zuschüsse, 
e.) durch die nach F. 2. lit. a. des 
Landrathsgesetzes vom 15. August 
1828. von drey zu drey Jahren in 
maximo festzusetzende Kreis-Umlage 
für norhwendige Zwecke. 
2.) Im Rheinkreise neben den so eben 
bezeichneten, ihm verhältnißmäßia-zu= 
kommenden Bezügen, durch Surro- 
b.) 
IDK.gD 
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girung des Nettobetrages der halben 
Thür= und Fenstersteuer aus der 
Staatskasse. 
II. Bezüglich der fakultativen, zu ge- 
meinnützigen Zwecken und Anstalten zu ver- 
wendenden Ausgaben durch das nach Maaß- 
gabe des §. 2. lit. b. des Landrathsgese- 
btzes vom 15. August 1828. von drey zu 
drey Jahren, festzusetzende Maximum der 
Kreis-Umlagen für fakultative Zwecke. 
III. Die etwaigen Erübrigungen an 
den jährlichen Aversal, Zuschüssen aus Staats- 
fonds, oder an den Kreis-Umlagen und 
anderen Mitteln verbleiben den Kreisfonds, 
und sollen zufolge Artikel VII. des Ge- 
sehes, einige Ergänzungen des Gesebes vom 
15. August 1828. die Einführung der 
Landräthe betreffend, verwendet werden. 
Art. X. 
Auf die Natural-Bezüge, welche zu 
den auf die Kreisfonds übergehenden Dienst- 
gehalten gehören, und in dem Staats-Bud- 
get nach Durchschnittspreisen angesetzt sind, 
wird mit den Kreisen jährlich nach den 
Normalpreisen abgerechnet. 
Art. XI. 
Die aus etwaigen Veränderungen in 
dem Bestande der Kreisgrenzen hervorge- 
henden Mehrungen und Minderungen der 
Kreisausgaben sind zwischen den betreffen- 
den Kreisen durch entsprechende Erhöhung
	        
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